(1) Ist ein Staatenloser während des Zweiten Weltkriegs zwangsverschleppt und in das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats verbracht worden und hat er dort seinen Aufenthalt, so gilt die Dauer seines Zwangsaufenthalts als rechtmäßiger Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet.

 

(2) Ist ein Staatenloser während des Zweiten Weltkriegs aus dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats zwangsverschleppt worden und vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens dorthin zurückgekehrt, um dort seinen Aufenthalt zu nehmen, so gilt die Zeit vor und nach seiner Zwangsverschleppung als ununterbrochener Aufenthalt für jeden Zweck, für den ein ununterbrochener Aufenthalt erforderlich ist.

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