(1) Über die Einbürgerungen werden jährliche Erhebungen, jeweils für das vorausgegangene Kalenderjahr, beginnend 2000, als Bundesstatistik durchgeführt.
(2) Die Erhebungen erfassen für jede eingebürgerte Person folgende Erhebungsmerkmale:
4. |
Wohnort zum Zeitpunkt der Einbürgerung, |
5. |
Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nach Jahren, |
6. |
Rechtsgrundlage der Einbürgerung und [Bis 25.06.2024: ,] |
7. |
bisherige Staatsangehörigkeiten. [Bis 25.06.2024: und] |
8. |
Fortbestand der bisherigen Staatsangehörigkeiten. |
(2a) 1Über die Anträge auf Einbürgerung werden jährliche Erhebungen, jeweils für das vorausgegangene Kalenderjahr, beginnend 2025, als Bundesstatistik durchgeführt. 2Die Erhebungen erfassen für jeden Antragsteller die in Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 genannten Erhebungsmerkmale sowie als zusätzliches Erhebungsmerkmal den Wohnort zum Zeitpunkt der Antragstellung.
(2b) 1Über die Verfahrenserledigungen werden jährliche Erhebungen, jeweils für das vorausgegangene Kalenderjahr, beginnend 2025, als Bundesstatistik durchgeführt. 2Die Erhebungen erfassen für jeden Antragsteller die in Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 genannten Erhebungsmerkmale sowie als zusätzliche Erhebungsmerkmale den Wohnort zum Zeitpunkt der Verfahrenserledigung und die Art der Verfahrenserledigung.
(3) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:
1. |
Bezeichnung und Anschrift der nach Absatz 4 Auskunftspflichtigen, |
2. |
Name und Telekommunikationsnummern der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person und |
3. |
Registriernummer der antragstellenden oder der eingebürgerten Person bei der Staatsangehörigkeitsbehörde. |
3. |
Registriernummer der eingebürgerten Person bei der Einbürgerungsbehörde. |
(4) 1Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. 2Auskunftspflichtig sind die Staatsangehörigkeitsbehörden [Bis 25.06.2024: Einbürgerungsbehörden]. 3Die Staatsangehörigkeitsbehörden [Bis 25.06.2024: Einbürgerungsbehörden] haben die Auskünfte den zuständigen statistischen Ämtern der Länder jeweils zum 1. März zu erteilen. 4Die Angaben zu Absatz 3 Nr. 2 sind freiwillig.
(5) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, nicht jedoch für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.