(1) 1Über vom Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach den §§ 21 und 22 dieses Gesetzes vorzunehmende Stabilisierungsmaßnahmen entscheidet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz [Bis 03.11.2022: Wirtschaft und Energie] auf Antrag des Unternehmens nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung
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der Bedeutung des Unternehmens für die Wirtschaft Deutschlands, |
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der Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und den Wettbewerb und |
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des Grundsatzes des möglichst sparsamen und wirtschaftlichen Einsatzes der Mittel des Wirtschaftsstabilisierungsfonds. |
2Soweit es sich um Grundsatzfragen, Angelegenheiten von besonderer Bedeutung sowie um Entscheidungen über wesentliche Maßnahmen und Auflagen nach Maßgabe einer nach § 25 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung handelt, entscheidet einvernehmlich ein interministerieller Ausschuss (Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss). 3Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss kann ein Expertengremium berufen. 4Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds besteht nicht.
(2) Die Leistungen sollen von Bedingungen und Auflagen nach § 25 Absatz 2 abhängig gemacht werden; dabei sind Beschlüsse des Europäischen Rates und des Rates der Europäischen Union und Vorgaben der Europäischen Kommission und die Vereinbarkeit mit den Artikeln 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu berücksichtigen.
(3) Die Führung der im Rahmen von Stabilisierungsmaßnahmen erworbenen Beteiligungen und die Verwahrung und Verwaltung der anderen im Rahmen von Rekapitalisierungsmaßnahmen nach § 22 übernommenen Instrumente obliegt dem Bundesministerium der Finanzen.
(4) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz [Bis 03.11.2022: Wirtschaft und Energie] ist die fachlich zuständige Behörde für die Verhandlungen über Stabilisierungsmaßnahmen mit den Unternehmen der Realwirtschaft und zuständig für die Vorbereitung der Anträge. 2Anträge sind über das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz [Bis 03.11.2022: Wirtschaft und Energie] einzureichen. 3Für Anträge erstellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz [Bis 03.11.2022: Wirtschaft und Energie] die Ausschussvorbereitung einschließlich des Votums. 4Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz [Bis 03.11.2022: Wirtschaft und Energie] durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, der Kreditanstalt für Wiederaufbau in bestimmten Fällen die Entscheidung über Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 21 und 22, die Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne des Absatzes 3, die Entgegennahme und Bearbeitung der Anträge nach Satz 1 sowie die Vorbereitung von Entscheidungen durch den interministeriellen Ausschuss nach Absatz 1 übertragen; Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. 5Die Kreditanstalt für Wiederaufbau kann sich nach Maßgabe einer nach Satz 4 erlassenen Rechtsverordnung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Abschnitt geeigneter Dritter bedienen. 6Für die Kreditanstalt für Wiederaufbau gilt § 3b Absatz 1 bis 3 entsprechend. 7Für im Rahmen der Wirtschaftsstabilisierung beauftragte Dritte gelten § 3a Absatz 6a und § 3b Absatz 1 bis 3 entsprechend. 8Sofern Aufgaben der Finanzagentur oder der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach diesem Gesetz von anderen juristischen oder natürlichen Personen wahrgenommen werden, ist vertraglich sicherzustellen, dass der Bundesrechnungshof auch Erhebungsrechte bei diesen Personen hat. 9Bei Stabilisierungsmaßnahmen nach § 22 sind Erhebungsrechte des Bundesrechnungshofes bei den betroffenen Unternehmen vorzusehen.
(5) 1Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss ist besetzt mit je einem Vertreter des Bundeskanzleramts, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz [Bis 03.11.2022: Wirtschaft und Energie], des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums der Justiz [Bis 03.11.2022: für Justiz und Verbraucherschutz] und des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr [Bis 03.11.2022: Verkehr und digitale Infrastruktur]. 2Dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss können weitere Mitglieder beratend angehören. 3Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz [Bis 03.11.2022: Wirtschaft und Energie] dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss eine Geschäftsordnung geben.
(6) 1Die Richtlinien für die Verwaltung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds, einschließlich der Anwendbarkeit haushaltsrechtlicher Bestimmungen, bestimmt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. [Bis 03.11.2022: Die Richtlinien für die Verwaltung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds bestimmt das Bundesministeriu...