(1) 1Das Bundesarchiv hat Unterlagen anderer Behörden, die es nach diesem Gesetz verwahrt und [Bis 16.06.2021: Der Bundesbeauftragte hat Unterlagen anderer Behörden,] in denen sich keine Anhaltspunkte dafür befinden, dass der Staatssicherheitsdienst Maßnahmen getroffen oder veranlasst hat,
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wenn es [Bis 16.06.2021: er] gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben das Vorhandensein solcher Unterlagen feststellt, |
an die zuständigen Stellen zurückzugeben. 2Das Bundesarchiv [Bis 16.06.2021: Der Bundesbeauftragte] kann Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen.
(2) 1Das Bundesarchiv [Bis 16.06.2021: Der Bundesbeauftragte] hat in die Geheimhaltungsgrade Geheim und höher eingestufte Unterlagen des Bundes, der Länder sowie Unterlagen ihrer Nachrichtendienste, die es nach diesem Gesetz verwahrt, an den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat [Bis 26.06.2020: Innern] oder die zuständigen Landesbehörden herauszugeben. 2Es [Bis 16.06.2021: Der Bundesbeauftragte] kann Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen. 3Unterlagen zwischen- oder überstaatlicher Organisationen und ausländischer Staaten, die in die Geheimhaltungsgrade VS-Vertraulich und höher eingestuft sind und zu deren Schutz vor unbefugter Kenntnisnahme die Bundesrepublik Deutschland aufgrund völkerrechtlicher Verträge verpflichtet ist, sind an den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat [Bis 26.06.2020: Innern] als Nationale Sicherheitsbehörde für den Geheimschutz herauszugeben.
(3) 1Unterlagen, die das Bundesarchiv nach diesem Gesetz verwahrt, über Betriebseinrichtungen, technische Verfahren und Umweltbelastungen des Betriebsgeländes von Wirtschaftsunternehmen, die dem Staatssicherheitsdienst ganz oder teilweise ein- oder angegliedert waren, sind auf Anforderung an den jetzigen Verfügungsberechtigten herauszugeben. 2Das Bundesarchiv [Bis 16.06.2021: Der Bundesbeauftragte] kann Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen.
(4) 1Das Bundesarchiv hat Unterlagen, die es nach diesem Gesetz verwahrt, [Bis 16.06.2021: Der Bundesbeauftragte hat Unterlagen] über Objekte und andere Gegenstände, insbesondere Grundrisspläne, Pläne über Versorgungsleitungen und Telefonleitungen, an den jetzigen Verfügungsberechtigten herauszugeben. 2Es [Bis 16.06.2021: Der Bundesbeauftragte] kann Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen.
(5) 1Werden hauptamtliche Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes in den öffentlichen Dienst eingestellt oder im öffentlichen Dienst weiterbeschäftigt, sind die zu ihrer Person geführten Personalunterlagen, die das Bundesarchiv nach diesem Gesetz verwahrt, im erforderlichen Umfang an die zuständige personalaktenführende Stelle herauszugeben. 2Das Bundesarchiv [Bis 16.06.2021: Der Bundesbeauftragte] kann Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen.
(6) 1Soweit ehemalige Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes Empfänger von Renten sind, sind die zu ihrer Person geführten Personalunterlagen, die das Bundesarchiv nach diesem Gesetz verwahrt, im erforderlichen Umfang an den Versorgungsträger herauszugeben. 2Das Bundesarchiv [Bis 16.06.2021: Der Bundesbeauftragte] kann Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen.