(1) 1Der Antrag auf Auskunft, Einsicht in Unterlagen oder Herausgabe von Unterlagen ist schriftlich zu stellen. 2Der Antragsteller hat durch eine behördliche oder notarielle Bestätigung [Bis 16.06.2021: eine Bestätigung der zuständigen Landesbehörde] seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen. 3Zum Nachweis der Identität dient insbesondere die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Passes oder die Übersendung einer amtlich oder notariell beglaubigten Kopie dieser Dokumente. 4Wird der Antrag durch einen Bevollmächtigten mit Nachweis seiner Vollmacht gestellt, wird Auskunft erteilt, Einsicht in Unterlagen gewährt oder werden Unterlagen herausgegeben
1. |
Betroffenen, Dritten, Mitarbeitern, Begünstigten oder |
2. |
ihrem Rechtsanwalt, wenn er dazu ausdrücklich ermächtigt ist. |
5Ist ein Einsichtsberechtigter bei der Einsicht in die Unterlagen auf fremde Hilfe angewiesen, kann er sich durch eine Person seines Vertrauens begleiten lassen. 6Die Hilfsbedürftigkeit ist glaubhaft zu machen. 7Das Bundesarchiv [Bis 16.06.2021: Der Bundesbeauftragte] kann die Begleitperson zurückweisen, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen.
(2) 1Auskünfte werden vom Bundesarchiv [Bis 16.06.2021: Bundesbeauftragten] schriftlich erteilt, sofern nicht im Einzelfall eine andere Form der Auskunft angemessen ist. 2Die Entscheidung trifft es [Bis 16.06.2021: er] nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) 1Soll ein Antrag auf Auskunft mit Vorrang behandelt werden, ist die besondere Eilbedürftigkeit begründet darzulegen. 2Von der Eilbedürftigkeit kann ausgegangen werden, wenn die Auskunft zu Zwecken der Rehabilitierung, Wiedergutmachung, Abwehr einer Gefährdung des Persönlichkeitsrechts oder zur Entlastung vom Vorwurf einer Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheitsdienst benötigt wird.
(4) 1Einsicht wird in Originalunterlagen oder in Duplikate gewährt. 2Enthalten Unterlagen außer den personenbezogenen Informationen über den Antragsteller auch solche über andere Betroffene oder Dritte, wird Einsicht in Originalunterlagen nur gewährt, wenn
1. |
andere Betroffene oder Dritte eingewilligt haben oder |
2. |
eine Trennung der Informationen über andere Betroffene oder Dritte nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen anderer Betroffener oder Dritter an der Geheimhaltung überwiegen. |
3Im Übrigen wird Einsicht in Duplikate gewährt, in denen die personenbezogenen Informationen über andere Betroffene oder Dritte anonymisiert worden sind. 4Die Einsichtnahme erfolgt an allen Standorten oder in digitaler Form [Bis 16.06.2021: in der Zentralstelle oder in einer der Außenstellen].
(5) Unterlagen werden nur als Duplikate herausgegeben, in denen die personenbezogenen Informationen über andere Betroffene oder Dritte anonymisiert worden sind.
(6) 1Das Recht auf Einsicht und Herausgabe gilt nicht für die zur Auswertung erforderlichen Hilfsmittel (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c). 2Sind andere Unterlagen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand auffindbar, erstreckt sich das Recht auf Einsicht und Herausgabe auf Duplikate von Karteikarten, die der Auswertung der Unterlagen dienen und in denen personenbezogene Informationen über den Antragsteller enthalten sind.