(1) Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes sind
1. |
sämtliche Informationsträger unabhängig von der Form der Speicherung, insbesondere
a) |
Akten, Dateien, Schriftstücke, Karten, Pläne, Filme, Bild-, Ton- und sonstige Aufzeichnungen, |
b) |
deren Kopien, Abschriften und sonstige Duplikate sowie |
c) |
die zur Auswertung erforderlichen Hilfsmittel, insbesondere Programme für die automatisierte Datenverarbeitung, |
soweit sie beim Staatssicherheitsdienst oder beim Arbeitsgebiet 1 der Kriminalpolizei der Volkspolizei entstanden, in deren Besitz gelangt oder ihnen zur Verwendung überlassen worden sind, |
2. |
dem Staatssicherheitsdienst überlassene Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften. |
(2) Nicht zu den Unterlagen gehören
1. |
Schreiben des Staatssicherheitsdienstes nebst Anlagen, die er anderen öffentlichen oder nichtöffentlichen [Bis 16.06.2021: nicht öffentlichen] Stellen zugesandt hat, soweit diese Stellen ihm gegenüber nicht rechtlich oder faktisch weisungsbefugt waren, |
2. |
Unterlagen, die an andere Stellen aus Gründen der Zuständigkeit weiter- oder zurückgegeben worden sind und in denen sich keine Anhaltspunkte befinden, dass der Staatssicherheitsdienst Maßnahmen getroffen oder veranlasst hat, |
3. |
Unterlagen, deren Bearbeitung vor dem 8. Mai 1945 abgeschlossen war und in denen sich keine Anhaltspunkte befinden, dass der Staatssicherheitsdienst sie über die archivische Erschließung hinaus genutzt hat, |
4. |
Gegenstände und Unterlagen, die Betroffenen oder Dritten vom Staatssicherheitsdienst widerrechtlich weggenommen oder vorenthalten worden sind. 2Soweit es sich um Schriftstücke handelt, kann das Bundesarchiv [Bis 16.06.2021: der Bundesbeauftragte] Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen. |
(3) 1Betroffene im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, zu denen der Staatssicherheitsdienst aufgrund zielgerichteter Informationserhebung oder Ausspähung einschließlich heimlicher Informationserhebung Informationen gesammelt hat. 2Satz 1 gilt nicht
1. |
für Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, soweit die Sammlung der Informationen nur der Anbahnung und Werbung oder nur der Kontrolle ihrer Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst gedient hat, und |
2. |
für Begünstigte, soweit die Sammlung der Informationen nur der Anbahnung oder nur der Kontrolle ihres Verhaltens im Hinblick auf die Begünstigung gedient hat. |
(4) Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes sind hauptamtliche und inoffizielle Mitarbeiter.
1. |
Hauptamtliche Mitarbeiter sind Personen, die in einem offiziellen Arbeits- oder Dienstverhältnis des Staatssicherheitsdienstes gestanden haben und Offiziere des Staatssicherheitsdienstes im besonderen Einsatz. |
2. |
Inoffizielle Mitarbeiter sind Personen, die sich zur Lieferung von Informationen an den Staatssicherheitsdienst bereiterklärt haben. |
(5) Die Vorschriften über Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes gelten entsprechend für
1. |
Personen, die gegenüber Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes hinsichtlich deren Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst rechtlich oder faktisch weisungsbefugt waren, |
2. |
inoffizielle Mitarbeiter des Arbeitsgebietes 1 der Kriminalpolizei der Volkspolizei. |
(6) Begünstigte sind Personen, die
1. |
vom Staatssicherheitsdienst wesentlich gefördert worden sind, insbesondere durch Verschaffung beruflicher oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteile, |
2. |
vom Staatssicherheitsdienst oder auf seine Veranlassung bei der Strafverfolgung geschont worden sind, |
3. |
mit Wissen, Duldung oder Unterstützung des Staatssicherheitsdienstes Straftaten gefördert, vorbereitet oder begangen haben. |
(7) Dritte sind sonstige Personen, über die der Staatssicherheitsdienst Informationen gesammelt hat.
(8) 1Ob Personen Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, Begünstigte, Betroffene oder Dritte sind, ist für jede Information gesondert festzustellen. 2Für die Feststellung ist maßgebend, mit welcher Zielrichtung die Informationen in die Unterlagen aufgenommen worden sind.
(9) 1Die Verwendung von Unterlagen umfasst die Weitergabe von Unterlagen, die Übermittlung von Informationen aus den Unterlagen sowie die sonstige Verarbeitung und die Nutzung von Informationen. 2Soweit in dieser Vorschrift nichts anderes bestimmt ist, gelten die Begriffsbestimmungen des § 2 [Bis 16.06.2021: der §§ 2 und 3] des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass zu den nichtöffentlichen [Bis 16.06.2021: nicht öffentlichen] Stellen auch die Religionsgesellschaften gehören.
(10) Personenbezogene Informationen im Sinne dieses Gesetzes sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren lebenden oder verstorbenen Person.
(11) Anonymisieren ist das Verändern personenbezogener Informationen derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.