Leitsatz
Gegenstand dieses Verfahrens war die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels gegen eine isolierte Kostenentscheidung.
Die Antragsgegnerin war die Mutter des Antragstellers. Nachdem die elterliche Sorge allein auf seinen Vater übertragen worden war, begehrte der Antragsteller Auskunft über die Höhe des Einkommens und stellte am 7.1.2010 beim FamG einen entsprechenden Antrag. Nachdem die Antragsgegnerin außergerichtlich die begehrte Auskunft erteilt hatte, haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache mit wechselseitigen Kostenanträgen für erledigt erklärt.
Mit Beschluss vom 8. Februar 2010 hat das AG dem Antragsteller gemäß § 91a ZPO die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Antragsgegnerin habe den Auskunftsanspruch sofort anerkannt und erfüllt, der Antragsteller habe einen vor Zustellung der Klageschrift liegenden Verzugseintritt nicht nachgewiesen.
Gegen diesen Beschluss wandte sich der Antragsteller mit seiner fristgerecht beim AG eingegangenen zu zugleich begründeten Beschwerde.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, die Vorschrift des § 243 FamFG verdränge die allgemeinen Vorschriften der ZPO, so dass entgegen der Auffassung des AG § 91a ZPO nicht anzuwenden sei.
Der Beschluss über die Kosten sei als Endentscheidung i.S.v. § 38 FamFG ergangen. Abweichend von den Zivilverfahren kenne das FamFG nur noch diese einheitliche Entscheidungsform für alle die Instanz endgültig beendenden Entscheidungen. Dazu gehörten auch auf die Kostenregelung beschränkte Beschlüsse. Gegen eine Endentscheidung sei damit das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, soweit durch das Gesetz nichts anderes bestimmt sei (§ 58 Abs. 1 FamFG). Eine abweichende Bestimmung enthalte das Gesetz für die Kostenentscheidung nicht.
Die Beschwerdemöglichkeit richte sich nicht gemäß § 91a Abs. 2 ZPO nach §§ 567 ff. ZPO.
Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Kostenentscheidung in Ehe- und Familienstreitsachen anfechtbar sei, sei umstritten. Teilweise werde vertreten, dass bei Erledigung der Hauptsache über § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG die Kostenbestimmungen in der ZPO anwendbar seien, so dass nach § 91a Abs. 2 ZPO die sofortige Beschwerde gemäß §§ 567 ff. ZPO gegeben sei und ansonsten § 99 ZPO einer isolierten Anfechtung von Kostenentscheidungen entgegenstehe (vgl. Meyer-Holtz in Keidel FamFG 16. Aufl., § 58 Rz. 95, 97; Unger in Schulte-Bunert/Weinreich FamFG § 58 Rz. 14; Zöller/Feskorn ZPO § 58 FamFG Rz. 4).
Nach anderer Auffassung handele es sich bei § 243 FamFG um eine spezielle Norm, die eine Anwendung der §§ 91 ff. FamFG verdränge (Musielak/Borth, FamFG 1. Aufl. 2009. § 243 Rz. 1; Dötsch in MünchKomm/ZPO 3. Aufl. FamFG § 243 Rz. 3, 4).
Folge man dem Wortlaut des Gesetzes, erschließe sich diese Differenzierung bei der Anfechtbarkeit von Kostenentscheidungen nicht. Kostenentscheidungen unterlägen als Endentscheidung dem allgemeinen Beschwerderecht, ohne dass zwischen den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und den Ehe- und Familiensachen zu differenzieren sei.
Die gegen Kostenentscheidungen einzulegende Beschwerde richte sich nach §§ 58 ff. FamFG. Mit der Kostenentscheidung des § 243 FamFG sei ein Systemwechsel verbunden, der wie in FG- Familiensachen die Anfechtung der Kostenentscheidung beinhalte. Daher sei § 99 ZPO nicht anwendbar. Vielmehr hätten die §§ 58 ff. FamFG Geltung auch für Ehe- und Familienstreitsachen.
Im Übrigen müssten die Voraussetzungen der §§ 117, 58, 61 FamFG vorliegen. Der Beschwerdewert von 600,00 EUR müsse überschritten sein. Hieran fehle es im vorliegenden Fall, so dass die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen sei.
Link zur Entscheidung
OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 01.06.2010, 14 UF 45/10