Die für die Entscheidung der Clearingstelle notwendigen Angaben und Unterlagen werden von dort schriftlich bei den Beteiligten (Auftragnehmer, Auftraggeber, Dritte) unter Fristsetzung angefordert.[1] Die Frist zur Rückmeldung der erforderlichen Angaben wird jeweils angemessen festgesetzt. Nach Abschluss der Ermittlungen hat die Clearingstelle vor Erlass ihrer Entscheidung den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern.[2] Die Clearingstelle teilt deshalb den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt und bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will. Dies ermöglicht den Beteiligten, vor Erlass des Statusbescheids, weitere Tatsachen und ergänzende rechtliche Gesichtspunkte vorzubringen. Eine Anhörung kann entfallen, wenn dem Antrag der Beteiligten entsprochen wird.

Bescheid zum Status der Erwerbsperson

Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens erteilt die Clearingstelle den Beteiligten einen rechtsbehelfsfähigen begründeten Bescheid über den Status und die versicherungsrechtliche Beurteilung. Die zuständige Einzugsstelle erhält eine Durchschrift des Bescheids. Außerdem wird sie unverzüglich informiert, wenn gegen den Bescheid der Clearingstelle Widerspruch eingelegt wird. Über das weitere Verfahren wird die zuständige Einzugsstelle regelmäßig unterrichtet.

Zuständige Einzugsstelle ist die gesetzliche Krankenkasse, die die Krankenversicherung durchführt oder die vom Beschäftigten gewählt wurde. Für Beschäftigte, die von Ihrem Krankenkassenwahlrecht keinen Gebrauch machen, ist die gesetzliche Krankenkasse zuständig, der sie zuletzt angehörten; ansonsten die vom Arbeitgeber bestimmte Krankenkasse. Ein privates Krankenversicherungsunternehmen ist keine Einzugsstelle in diesem Sinne.

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