Liegt für ein Auftragsverhältnis eine Statusentscheidung vor, kann der Auftraggeber für andere Auftragsverhältnisse dieser Art eine Gruppenentscheidung beantragen. Dabei handelt es sich um eine gutachterliche Stellungnahme der Clearingstelle. Die Gruppenentscheidung beurteilt Auftragnehmer in gleichen Auftragsverhältnissen. Sie ist jedoch kein abschließender Bescheid für die einzelnen Vertragsverhältnisse. Der Auftraggeber erhält aber Rechts- und Planungssicherheit, da die Feststellung für alle Auftragnehmer in gleichen Vertragsverhältnissen gilt. Das gilt nur, sofern die geschlossenen Verträge und die tatsächlichen Verhältnisse nicht voneinander abweichen.

 
Hinweis

Kein Antrag durch Dritte

Dritte sind nicht Beteiligte im Verwaltungsverfahren und können eine Gruppenfeststellung daher nicht beantragen.

Damit eine Gruppenfeststellung getroffen wird, muss zuvor für einen Einzelfall eine Statusentscheidung getroffen worden sein. Wenn diese Entscheidung im Sinne des Auftraggebers war, so kann er basierend auf dieser Entscheidung eine Gruppenentscheidung beantragen. Für diesen Fall werden alle gleichen Auftragsverhältnisse hiervon ebenso erfasst. Auftragsverhältnisse gelten dann als gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und einheitliche Verträge geschlossen wurden.

Die Clearingstelle kann dann im Rahmen der Gruppenfeststellung gutachterlich feststellen, dass alle gleichen Auftragsverhältnisse bei einem Auftraggeber als selbstständige Tätigkeiten anzusehen sind.

Gleiche Auftragsverhältnisse liegen aber auch bei leichten Abweichungen vor. So können z. B. die Vergütungshöhe oder auch die Zahlungsmodalitäten in den einzelnen Verträgen unterschiedlich sein, auch geringe Abweichungen in der Art der Tätigkeit sind unschädlich.

Der Auftraggeber erhält von der Clearingstelle die gutachterlichen Ausführungen zur Gruppenfeststellung und kann diese dann an jeden Auftragnehmer der gleichen Gruppe in Kopie weitergeben. Dem einzelnen Auftragnehmer steht gleichwohl noch das Recht eines individuellen Statusfeststellungsverfahrens zu, wenn er dies beantragt.

 
Praxis-Beispiel

Übereinstimmende Tätigkeiten

Ein Auftraggeber beantragt für einen selbstständigen Auslieferungsfahrer eine Statusentscheidung. Basierend auf der Entscheidung für den Auslieferungsfahrer beantragt er eine Gruppenfeststellung für seine anderen Auslieferungsfahrer. Die Clearingstelle stellt dann im Rahmen der Gruppenfeststellung gutachterlich fest, dass alle gleichen Auftragsverhältnisse der Auslieferungsfahrer bei diesem Auftraggeber als selbstständige Tätigkeiten anzusehen sind.

Der Auftraggeber erhält von der Clearingstelle die gutachterlichen Ausführungen zur Gruppenfeststellung. Er gibt diese Gruppenfeststellung an alle Auslieferungsfahrer in Kopie weiter.

Für die Gruppenfeststellung ist es unerheblich, dass unterschiedlich große Gebiete befahren werden oder dass es Unterschiede in der Menge des Stückguts und der Bezahlung gibt.

Wirkungsdauer

Die Gruppenfeststellung hat eine Wirkung von 2 Jahren. Wird innerhalb dieser 2 Jahre durch die Clearingstelle im Rahmen einer Betriebsprüfung oder durch eine Krankenkasse eine Beschäftigung festgestellt, so tritt Versicherungspflicht in dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe der Beschäftigung und somit nicht rückwirkend ein. Von daher bietet die Gruppenfeststellung Rechtssicherheit für die Vergangenheit.

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