Problemüberblick

Im Fall geht es um eine Wohnungseigentumsanlage, die es baulich noch nicht gibt. Auf dem in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstück gibt es nur ein teilweise abgerissenes Gebäude ("Altgebäude"). Warum? Der Bauträger, der den Erwerbern Wohnungseigentum versprochen hat, ist bereits während der Abrissarbeiten insolvent geworden. Um eine Wohnungseigentumsanlage herzustellen, müsste das Altgebäude vollständig abgerissen werden. Anschließend müsste dann die Wohnungseigentumsanlage errichtet werden. Diesen Weg möchte Wohnungseigentümer K auch gehen. Die anderen Wohnungseigentümer wollen es mehrheitlich nicht. Fraglich ist, ob K seinen Willen gegen den Mehrheitswillen durchsetzen kann. Dazu ist zu fragen, ob § 22 WEG entsprechend anwendbar ist.

Stecken gebliebener Bau

Der Anspruch auf Fertigstellung eines stecken gebliebenen Baus besteht nach herrschender Meinung nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 22 WEG entsprechend erfüllt sind. Dieser Ansicht stemmt sich das LG entgegen. Es meint, man müsse anhand von § 242 BGB die Unzumutbarkeit suchen. Diese beschreibt aber § 22 WEG gerade.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

In entsprechenden Anlagen dürfte es noch keine Verwaltung geben. Wichtiger ist die Kenntnis von § 22 WEG. Der lautet: "Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden".

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