Leitsatz
Eine Gemeinde darf bei der Besetzung der Stelle der Gleichstellungsbeauftragten die Ausschreibung auf weibliche Bewerber beschränken. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein Schwerpunkt der Tätigkeit in Projekt- und Beratungsangeboten liegt, die nur dann erfolgreich umgesetzt werden können, wenn die Stelle mit einer Frau besetzt wird.
Sachverhalt
Der Kläger bewarb sich um eine Anstellung bei einer Gemeinde, die die Stelle einer kommunalen Gleichstellungsbeauftragten ausgeschrieben hatte. Nach dem Inhalt der Anzeige sollte der Schwerpunkt der Tätigkeit u.a. die Integrationsarbeit mit zugewanderten Frauen und deren Beratung sein. Das Stellenprofil umfasste die Initiierung von frauenspezifischen Themen und insbesondere die Zusammenarbeit mit Organisationen, die die Opfer von Frauendiskriminierungen unterstützen. Für die Bewerberin wurde ein abgeschlossenes Fachholschulstudium mit einer pädagogischen oder geisteswissenschaftlichen Fachrichtung gewünscht. Die Ausschreibung wandte sich ausschließlich an weibliche Bewerber.
Der Kläger hielt sich aufgrund dieses Stellenprofils für bestens geeignet, die erwarteten Tätigkeiten auszuüben. Sein Nachteil bestand darin, dass er nicht weiblichen Geschlechts war. Ausgebildet war er als Diplom-Kaufmann und Diplom-Volkswirt und war über 2 Jahre im Rahmen einer Betriebsratstätigkeit als stellvertretender Gleichstellungsbeauftragter tätig. Die Gemeinde lehnte die Bewerbung mit dem Hinweis darauf ab, dass nach der Ausschreibung und nach der niedersächsischen Gemeindeordnung die Stelle mit einer Frau zu besetzen sei.
Der KIäger begehrte bei Gericht die Zahlung einer Entschädigungssumme nach § 15 Abs. 2 AGG. Hiernach kann u.a. derjenige, der bei einer Bewerbung unangemessen benachteiligt und deshalb nicht eingestellt wird, eine Entschädigung verlangen (Diskriminierungsverbot). Der Kläger scheiterte in 3 Instanzen. Das BAG vertrat die Auffassung, dass der Kläger aufgrund seiner Ausbildung und seiner bisherigen Tätigkeit einige wesentliche Voraussetzungen der Stellenausschreibung erfülle. Die Tatsache, dass nur weibliche Bewerber angesprochen wurden, stelle aber ebenfalls eine wesentliche Ausprägung des Stellenprofils dar.
Diese Anforderung sei auch sachlich gerechtfertigt, da insbesondere die Bearbeitung der frauenspezifischen Themen und die Zusammenarbeit mit Opfern von Frauendiskriminierung objektiv durch eine Frau besser zu erbringen sei als durch einen Mann. Dies folge schon daraus, dass Frauen sich im Allgemeinen anderen Frauen leichter anvertrauten als einem Mann. Eine solche vertrauliche Zusammenarbeit sei aber Voraussetzung für eine erfolgreiche Ausübung der gestellten Aufgaben. Die Beschränkung auf weibliche Bewerber stelle daher keine unangemessene Benachteiligung des Klägers dar.
Link zur Entscheidung
BAG, Urteil v. 18.3.2010, 8 AZR 77/09.