OFD Frankfurt, Verfügung v. 29.5.2000, S 2145 A - 17 - St II 20
Die Versagung des Betriebsausgabenabzugs für Bestechungsgelder, Schmiergelder oder sonstige Vorteile nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG wurde durch das StEntIG 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 (BGBl 1999 I S. 402 sowie BStBl 1999 I S. 304) neu geregelt. Danach ist die Zuwendung von Vorteilen und damit zusammenhängende Aufwendungen bei der Gewinnermittlung bereits dann nicht mehr abzugsfähig, wenn die Zuwendung dieser Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Während die bisherige Fassung als Voraussetzung für das Abzugsverbot eine rechtskräftige Verurteilung, eine Einstellung nach den §§ 153 bis 154 e StPO oder die rechtskräftige Verhängung eines Bußgelds wegen der Zuwendung oder des Empfangs von Vorteilen verlangte, ist nunmehr das Vorliegen einer rechtswidrigen Handlung wegen der Zuwendung ausreichend.
Als rechtswidrige Handlungen kommen Verstöße gegen folgende nicht steuerliche Strafvorschriften in Betracht:
- Straftaten im Amt §§ 331 ff. StGB),
- Straftaten in Zusammenhang mit Wähler- und Abgeordnetenbestechung §§ 108 b, 108 e StGB),
- Straftaten gegen den Wettbewerb §§ 299, 300 StGB),
- Straftaten in Zusammenhang mit dem EU-Bestechungsgesetz (Straftaten i.S. der §§ 332, 334 bis 336, 338 StGB i.V.m. Art. 2 zu §§ 1, 2 des Gesetzes zum Protokoll zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 10.9.1998, BGBl 1998 II S. 2340),
- Straftaten in Zusammenhang mit dem Internationalen Bestechungsgesetz (Straftaten i.S. der §§ 334 bis 336, 338 Abs. 2 StGB i.V.m Art. 2 zu §§ 1 bis 3 des Gesetzes vom 10.9.1998 zu dem Übereinkommen vom 17.12.1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, BGBl 1998 II S. 2327).
Über die bisherige Regelung hinaus sind nunmehr Gerichte, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden verpflichtet, der zuständigen Finanzbehörde Tatsachen für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten bzw. Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen, wenn diese den Verdacht einer Tat in dem o.g. Sinn begründen. Die Finanzbehörde ihrerseits hat Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit begründen, der Staatsanwaltschaft bzw. der Verwaltungsbehörde mitzuteilen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 3 EStG). Die Offenbarung der erlangten Kenntnisse ist daher gem. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO zulässig. Sofern entsprechende Tatsachen im Zuständigkeitsbereich der Finanzverwaltung bekannt werden, veranlasst die zuständige Bußgeld- und Strafsachenstelle die Mitteilung an die Staatsanwaltschaft bzw. Verwaltungsbehörde (Nr. 72 Abs. 2 AStBV (St)).
Die geänderte Vorschrift ist erstmals anzuwenden für Zuwendungen, die im ersten nach dem 31.12.1998 beginnenden Wirtschaftsjahr geleistet werden § 52 Abs. 12 EStG). Für Zuwendungen, die vor diesem Zeitpunkt geleistet werden, gilt die bisherigen Regelung weiter.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10