2.1 Anspruchsvoraussetzungen

In der Unfallversicherung bestehen in der Rentenversicherung vergleichbare Regelungen zum Sterbevierteljahr.[1] Die Witwe/der Witwer oder überlebende Lebenspartner hat im Sterbevierteljahr Anspruch auf Hinterbliebenenrente in Höhe der Vollrente von 2/3 des Jahresarbeitsverdienstes. Nach dem Sterbevierteljahr ist für die Witwen-/Witwerrente in der Unfallversicherung ein geringerer Jahresarbeitsverdienst maßgebend.

2.2 Regelung der Rentenversicherung für die Unfallversicherung

Die höheren Rentenleistungen im Sterbevierteljahr haben keinen Einfluss auf die Berechnung des Abfindungsbetrages einer Witwen-/Witwerrente bei Wiederheirat.[1] Während des Sterbevierteljahres erfolgt auch keine Einkommensanrechnung. Frühere Ehegatten von Versicherten, deren Ehe mit ihnen geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, erhalten keine erhöhte Rentenzahlung während des Sterbevierteljahres.[2]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?