BMF, Schreiben v. 4.11.2011, III B 7 - V 9953/11/10001
1. Allgemeines
(1) Diese Verwaltungsvorschrift enthält die für die harmonisierten Verbrauchsteuern (ausgenommen Strom, einschließlich Wein) allgemein geltenden Regelungen für das Verfahren der Steueraussetzung und gilt grundsätzlich auch für die Kaffee- und die Alkopopsteuer. Ergänzende Regelungen gibt es bei der Branntweinsteuer (E-VSF V 23 30-2 und E-VSF V 23 30-3) und der Energiesteuer (E-VSF V 82 15-2).
(2) EMCS ist das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren.
(3) Verfahrensanweisung EMCS im Sinn dieser Verwaltungsvorschrift ist die Verfahrensanweisung für Benutzer.
(4) In der Verwaltungsvorschrift werden für verbrauchsteuerrechtliche Beförderungspapiere folgende Abkürzungen verwendet:
- e-VD für das elektronische Verwaltungsdokument nach Artikel 21 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem (E-VSF V 99 50 – 1 – 16);
- AD für das Ausfalldokument nach Artikel 26 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem– Vordruck 033074;
- BD für das Begleitdokument nach § 1 Nummer 4 TabStV, § 1 Nummer 4 BrStV, § 1 Nummer 4 SchaumwZwStV, § 1 Nummer 4 BierStV, § 1 Nummer 2 KaffeeStV – Vordruck 2750.
2. Zusammenarbeits-Verordnung (E-VSF V 99 50 – 2 – 5)
2.1 Allgemeines
(5) Nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nummer 2073/2004 des Rates vom 16. November 2004 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern– Zusammenarbeits-Verordnung – haben die Mitgliedstaaten ein Zentrales Verbindungsbüro zu benennen, das für die Verbindung zu den anderen Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden hauptverantwortlich zuständig ist.
(6) Das Hauptzollamt Stuttgart, Sachgebiet B – Arbeitsgebiet EMCS, Postfach 13 11 65, 70069 Stuttgart (Telefon 0711-922-0, Telefax 0711-922-2153), ist als Zentrales Verbindungsbüro zuständig für den Informationsaustausch mit anderen Mitgliedstaaten zum Zwecke der ordnungsgemäßen Durchführung von Verwaltungsverfahren, soweit nicht die Zuständigkeit des ZKA als Zentralstelle der Zollverwaltung für den Amts- und Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland berührt wird. Auf den Erlass vom 10. Januar 2007 – III A 2 – V 9950/06/0086 DOK 2006/0187191 (VSF-N 09 2007 Nr. 42) wird im Hinblick auf die Abgrenzung von Zuständigkeiten Bezug genommen.
2.2 SEED-Datenbank (System for Exchange of Excise Data)
(7) Nach Artikel 22 der Zusammenarbeits-Verordnung haben die Mitgliedstaaten eine elektronische Datenbank (SEED-Datenbank) eingerichtet, über die Informationen über bestehende Erlaubnisse auf dem Gebiet des harmonisierten Verbrauchsteuerrechts ausgetauscht werden. Die nationale SEED-Datenbank wird beim Hauptzollamt Stuttgart geführt und enthält
- die Verbrauchsteuernummern,
- den Namen und die Anschrift des Inhabers der Erlaubnis,
- den Namen und die Anschrift des Betriebes und/oder die Anschriften der Steuerlager,
- Angaben über die Art der Ware, für die die Erlaubnis erteilt wurde,
- die Anschrift des zuständigen Hauptzollamts,
- das Datum der Erteilung, der Änderung und – sofern festgelegt – die Gültigkeitsdauer der Erlaubnis,
- den Name und die Anschrift von registrierten Empfängern im Einzelfall mit dem zugehörigen Versender.
Soweit andere Mitgliedstaaten entsprechende Daten übermittelt haben, sind sie ebenfalls in der nationalen SEED-Datenbank enthalten. Zudem enthalten die Datensätze ein Kennzeichen, das Auskunft darüber gibt, ob der Empfänger im anderen Mitgliedstaat Direktlieferungen durchführen darf.
(8) Die Verbrauchsteuernummern von Personen (vgl. z.B. § 4 Nummer 11 TabStG), die als Versender oder Empfänger an Beförderungen in, aus oder über andere Mitgliedstaaten unter Steueraussetzung teilnehmen dürfen, werden in die europäische SEED-Datenbank übertragen, sofern für diese Verbrauchsteuernummern die Teilnahme an EMCS angemeldet wurde (Absatz 25).
(9) Das Hauptzollamt Stuttgart bestätigt Wirtschaftsbeteiligten nach Artikel 22 Absatz 4 der Zusammenarbeits-Verordnung auf Anfrage, ob die von ihnen gemachten Angaben mit den in der SEED-Datenbank gespeicherten Daten übereinstimmen. Auskünfte über die Bestätigung der Richtigkeit/Unrichtigkeit hinaus werden nicht erteilt.
(10) Wirtschaftsbeteiligte sind darauf hinzuweisen, dass Informationen über die Gültigkeit von Verbrauchsteuernummern auch auf der Internet-Seite "SEED on Europa" der Europäischen Kommission abgefragt werden können unter http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/seed/seed_consultation.jsp?Lang=de.
3. Verbrauchsteuernummern
3.1 Allgemeines
(11) Nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften werden im Rahmen der Erlaubniserteilung für Steuerlagerinhaber, registrierte Empfänger und registrierte Versender Verbrauchsteuernummern vergeben, die der Identifikation von Personen dienen, die verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung lagern, versenden oder empfangen dürfen.
(12) Die Verbrauchste...