Kommentar
Bei dem Vorabentscheidungsersuchen ging es um die Frage, der Verkauf gebrauchter Pkw durch ein dänisches Leasingunternehmen nach dem entrichteten Entgelt besteuert werden kann, obwohl bei der Anschaffung der Pkw die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs nicht bestand. Das Vorlagegericht fragte, ob in einem solchen Fall ggf. die Steuerbefreiung nach Artikel 13 Teil B Buchst. c der 6. EG-Richtlinie greift oder ob der Verkauf der Differenzbesteuerung unterliegen kann, weil der Verkäufer, auch wenn sein Hauptgeschäft das Fahrzeugleasing ist, beim Weiterverkauf der Fahrzeuge als steuerpflichtiger Wiederverkäufer iSv. Artikel 26a der 6. EG-Richtlinie anzusehen ist.
Die Klägerin ist ein dänisches Leasingunternehmen, das auch Gebrauchtfahrzeuge im Rahmen von Leasingverträgen zur Nutzung überlässt. Nach Ende der Leasinglaufzeit verkauft das Unternehmen die Fahrzeuge in der Regel weiter. Die dänischen Finanzbehörden sahen spätestens nach einer gesetzlichen Klarstellung mit Wirkung vom 1.1.1995 in dem Weiterverkauf einen steuerpflichtigen Umsatz (Bemessungsgrundlage: entrichtetes Entgelt). Die Klägerin war der Auffassung, wegen der fehlenden Vorsteuerabzugsmöglichkeit bei Anschaffung der Fahrzeuge sei der Umsatz steuerfrei nach Artikel 13 Teil B Buchst. c der 6. EG-Richtlinie; äußerstenfalls komme die Anwendung der Differenzbesteuerung in Frage.
In Dänemark ist bei der Anschaffung von Pkw für unternehmerische Zwecke der Vorsteuerabzug ausgeschlossen (Anwendung von Artikel 17 Abs. 6 der 6. EG-Richtlinie). Dies gilt aber nicht für Unternehmen, die Fahrzeuge vermieten (z.B. Leasingunternehmen). Mit einer Änderung des dänischen MWSt-Gesetzes zum 1.1.1995 (also noch vor dem Inkrafttreten der Regelungen der sog. Gebrauchtwaren-Richtlinie) war klargestellt worden, dass der Weiterverkauf eines ohne Vorsteuerabzugsmöglichkeit erworbenen Pkw nicht der Umsatzbesteuerung unterliegt. Dies sollte jedoch nicht für solche Unternehmen gelten, für die der Vorsteuerabzug auf die Anschaffung von Pkw nicht ausgeschlossen ist. Die Klägerin war der Auffassung, hinsichtlich des Weiterverkaufs von Fahrzeugen, die von Unternehmern angeschafft worden seien, die (mangels eigenen Vorsteuerabzugs im Zeitpunkt der Anschaffung) bei der Veräußerung keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen konnten, sei ebenfalls das Prinzip der Nichtbesteuerung anzuwenden. Es käme auf die fehlende Vorsteuerabzugsmöglichkeit beim Ankauf des jeweiligen Gebrauchtwagens an und nicht auf das ihr bei der Anschaffung eines Neuwagens dem Grunde nach zustehende Vorsteuerabzugsrecht.
Der EuGH hat entschieden, dass eine Steuerbefreiung der Weiterveräußerung nach Artikel 13 Teil B Buchst. c der 6. EG-Richtlinie nicht in Betracht kommt. Die Vorschrift regelt die Steuerbefreiung für Lieferungen von Gegenständen, wenn die Gegenstände ausschließlich für eine nach Artikel 13 oder nach Artikel 28 Abs. 3 Buchst. b der 6. EG-Richtlinie steuerfreie Tätigkeit bestimmt waren und (deshalb) für diese Gegenstände kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden konnte. Weiterhin sind nach dieser Vorschrift Lieferungen von Gegenständen steuerfrei, deren Anschaffung oder Zuordnung nach Artikel 17 Abs. 6 der 6. EG-Richtlinie vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen war. Im Streitfall lag keine dieser Voraussetzungen vor (insbesondere war zwar der Vorsteuerabzug des Leasingunternehmens bei Anschaffung eines Pkw nicht gegeben, jedoch nicht aufgrund von Artikel 17 Abs. 6 der 6. EG-Richtlinie, sondern weil der Veräußerer selbst die Steuerbefreiung nach Artikel 13 Teil B Buchst. b der Richtlinie anwenden und somit keine Umsatzsteuer, die als Vorsteuer bei dem Leasingunternehmen abziehbar gewesen wäre, ausweisen konnte).
Nach den weiteren Entscheidungsgründen konnte Dänemark zwar den Weiterverkauf der Fahrzeuge durch das Leasingunternehmen der Besteuerung unterwerfen - insoweit bestätigt das Urteil die Entscheidung in der Sache Bakcsi - vgl. EuGH, Urteil vom 8.3.2001, C-415/98 (Laszlo Bakcsi). Die Besteuerung darf sich jedoch nicht nach dem Entgelt richten, sondern muss im Wege der Differenzbesteuerung stattfinden.
In diesem Zusammenhang legt der EuGH den Begriff des steuerpflichtigen Wiederverkäufers aus. Artikel 26a Teil A Buchst. e der 6. EG-Richtlinie definiert den steuerpflichtigen Wiederverkäufer als Unternehmer, der im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten kauft oder zur Deckung seines unternehmerischen Bedarfs verwendet oder zum Zwecke des Wiederverkaufs einführt. Entgegen einem möglichen Verständnis des Wortlauts der Vorschrift bezieht sich die Wendung "zum Zwecke des Wiederverkaufs" nach der Bedeutung der Regelung sowie ihren Zielen und nach dem systematischen Zusammenhang, in dem sie steht, nicht lediglich auf Fälle der Einfuhr. Insbesondere auch aus Gründen des Neutralitätsprinzips ist ein Unternehmer wie ein Leasingunternehmen, das mit Gebrauchtfahrzeugen arbeitet, ebenfalls ein steuerpflichtiger Widerverkäufer iSv. Artikel 26a der 6. EG-R...