Sachverhalt
Bei dem Vorabentscheidungsersuchen des BFH ging es um die Auslegung des Begriffs der "Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften" i.S. von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie und um die umsatzsteuerliche Behandlung der ausgelagerten Tätigkeit einer Anlagefondsberatung.
Nach einem im Dezember 1999 abgeschlossenen Anlageberatungsvertrag beauftragte eine KAG, die einen Publikumsfonds als Sondervermögen nach dem KAGG verwaltete, die Klägerin, sie "bei der Verwaltung des Fondsvermögens zu beraten". Die Klägerin hatte "unter ständiger Beobachtung des Fondsvermögens Empfehlungen für den Kauf oder Verkauf von Vermögensgegenständen zu erteilen". Sie hatte hierbei "den Grundsatz der Risikomischung, die gesetzlichen Anlagebeschränkungen sowie die Anlagebedingungen zu berücksichtigen". Die Vergütung der Klägerin erfolgte nach einem vom Wert des Sondervermögens berechneten Prozentsatz. Bei der Klägerin handelte es sich nicht um eine KAG.
Im Rahmen des Beratungsvertrags übermittelte die Klägerin in den Streitjahren 1999 bis 2002 Empfehlungen zum An- und Verkauf von Wertpapieren per Telefon, Telefax oder Web-Server, ohne dabei umfangreiche Expertisen zu erstellen. Die KAG stellte die Empfehlungen in ihr Order-System ein, um diese einer Überprüfung zu unterziehen. Die Anlageempfehlungen der Klägerin setzte die KAG - oft innerhalb weniger Minuten - um, soweit kein Verstoß gegen gesetzliche oder sonstige für das Sondervermögen bestehende Anlagegrenzen vorlag. Zu den Empfehlungen über die Zusammensetzung der Fonds-Vermögen traf die KAG hinsichtlich der Vermögenswerte keine eigene Auswahl, ihr verblieb aber die Letztentscheidung und Letztverantwortung. Die Klägerin erhielt Rückmeldungen zur Ausführung der Empfehlungen sowie tägliche Aufstellungen über die Zusammensetzung des von ihr beratenen Investmentvermögens.
Sind die Leistungen als eigenständiges Ganzes für die Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des EuGH-Urteils v. 4.5.2006, C-169/04, Abbey National "spezifisch" und wesentlich, ist eine unmittelbare Berufung auf die Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie möglich. Der BFH hatte dabei keine Zweifel, dass die Leistungen der Klägerin für die KAG wesentlich waren. Zweifelhaft war aber, ob solche Leistungen auch hinreichend spezifisch sind.
Ist die Anlageberatung bereits aufgrund ihres Beratungscharakters der Art nach nicht für eine Verwaltungstätigkeit spezifisch, oder weist sie keine spezifische Besonderheit gegenüber anderen steuerpflichtigen Anlageberatungsleistungen auf, sind solche Leistungen steuerpflichtig.
Der EuGH musste entscheiden, ob die Leistung eines Dritten an eine Verwaltungsgesellschaft nur dann nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie steuerfrei ist, wenn er eine Verwaltungstätigkeit und nicht nur eine Beratungstätigkeit in Bezug auf das Sondervermögen ausübt.
Entscheidung
Die Bundesregierung hatte die Auffassung vertreten, dass es sich bei den zu beurteilenden Leistungen um Beratungsleistungen, und nicht um Verwaltungstätigkeiten handelt, und dass diese von einem Dritten in Bezug auf das Sondervermögen ausgeübte Beratungstätigkeit nicht unter die Steuerbefreiung fällt. Dem ist der EuGH nicht gefolgt. Er hat vielmehr festgestellt, dass auch von einem Dritten gegenüber einer KAG erbrachte Beratungsleistungen für Wertpapieranlagen (Abgabe von Empfehlungen zum An- und Verkauf von Vermögenswerten) eine enge Verbindung zu der spezifischen Tätigkeit einer KAG aufweisen und daher unter die Steuerbefreiung des Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie fallen. Dies gelte auch dann, wenn die Aufgabenübertragung an den Dritten nach der OGAW-Richtlinie (85/611/EWG) nicht gestattet sei.
Der EuGH bezieht sich zunächst auf sein Sinne Urteil v. 4.5.2006, C-169/04 (Abbey National). Danach können auch von einem außen stehenden Verwalter erbrachte Verwaltungsdienstleistungen grundsätzlich in den Anwendungsbereich von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie fallen. Denn die Verwaltung der Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften im Sinne dieser Bestimmung wird durch die Art der erbrachten Dienstleistungen und nicht durch den Leistenden oder Empfänger der Leistung definiert. Allerdings können - so der EuGH in seiner stereotypen Wiederholung dieses von ihm schon vor Jahren aufgestellten Grundsatzes - die von einem außen stehenden Verwalter erbrachten Verwaltungsdienstleistungen nur dann als im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie steuerfreie Umsätze qualifiziert werden, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bilden und für die Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften spezifisch und wesentlich sind. Diesen Grundsatz hellt der EuGH ein wenig auf, in dem er es ausreichend lässt, dass die von einem Dritten erbrachte Beratungsdienstleistung für Wertpapieranlagen "eine enge Verbindung zu der einer KAG eigenen Tätigkeit...