Sachverhalt
Bei dem rumänischen Vorabentscheidungsersuchen ging es um die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i sowie Art. 133 und 134 MwStSystRL.
Das Vorlagegericht fragte, ob Bildungsdienstleistungen der Art, wie sie im nationalen rumänischen Programm "Şcoala dupa şcoala" (Schule nach der Schule) enthalten sind, unter den Begriff "mit dem Schulunterricht eng verbundene Dienstleistungen" fallen, wenn sie unter Umständen wie denjenigen im Ausgangsverfahren von einer privaten Einrichtung zu kommerziellen Zwecken und ohne eine Partnerschaft mit einer Bildungseinrichtung erbracht werden. Für den Fall, dass dies zu bejahen ist, fragte das Vorlagegericht weiter, ob sich die Anerkennung der Klägerin als "Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung" i. S. v. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL aus den nationalen Rechtsvorschriften über die Genehmigung der Tätigkeiten, die unter den CAEN-Code 8559 – "[nicht anderweitig eingestufte] übrige Bildungsangebote" fallen, durch das Oficiul Naţional al Registrului Comerţului (Nationales Handelsregisteramt, Rumänien) sowie im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit der Bildungsaktivitäten des Typs "Schule nach der Schule" ergeben kann, die darauf abzielen, den Schulabbruch und frühzeitigen Schulabgang zu verhindern, die schulischen Leistungen zu verbessern, Lernrückstande aufzuholen, das Lernen zu beschleunigen sowie die persönliche Entwicklung und die soziale Eingliederung zu fördern.
Die Klägerin ist eine Handelsgesellschaft, die Dienstleistungen des Typs "after school" anbietet, bei denen es sich um die Organisation ergänzender Tätigkeiten zum Schullehrplan handelt. Ihre Haupttätigkeit fällt unter den CAEN-Code 8559 – "nicht anderweitig eingestufte übrige Bildungsangebote". Die von der Klägerin angebotenen Dienstleistungen bestehen in der Unterstützung bei den Hausaufgaben, in Bildungsprogrammen, Sprachkursen, Kunstkursen und sportlichen Aktivitäten, im Abholen von Kindern aus Bildungseinrichtungen und in der Ausgabe von Mahlzeiten. Die Kinder, die an den von der Happy Education SRL angebotenen Programmen teilnehmen, sind bei verschiedenen Bildungseinrichtungen in Rumänien eingeschrieben. Die von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten sind identisch mit denen des Programms "Schule nach der Schule", das in der mit Erlass des Ministers für Bildung, Forschung, Jugend und Sport Nr. 5349/2011 genehmigten Methodologie geregelt ist.
Nachdem die rumänische Finanzbehörde bei der Klägerin eine Außenprüfung durchgeführt hatte, setzte sie MwSt fest, da die Klägerin die rumänische Kleinunternehmergrenze von 220.000 RON überschritten habe und verpflichtet gewesen sei, sich ab dem 1.8.2016 als mehrwertsteuerpflichtig registrieren zu lassen.
Die Klägerin machte geltend, ihre Tätigkeit sei eine Dienstleistung, die in engem Zusammenhang mit der im Gesetz über die öffentliche Bildung Nr. 1/2011 vorgesehenen Bildungstätigkeit stehe, und daher nach Art. 292 Abs. 1 Buchst. f des RO-MwStG steuerbefreit sei. Außerdem habe sie Schritte unternommen, um die Genehmigung für die Tätigkeiten von Bildungseinrichtungen zu erwerben, doch seien diese Schritte gescheitert, da die Umsetzung des Programms "Schule nach der Schule" durch juristische Personen des Privatrechts nicht geregelt sei. Die Argumentation der Steuerbehörde sei besonders restriktiv und beschränke in ungerechtfertigte Weise ihr Recht auf die in Art. 292 Abs. 1 Buchst. f RO-MwStG ausdrücklich vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer für die dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit der Erbringung von Dienstleistungen des Typs "after school". Da die Tätigkeit der Klägerin außerdem von ihrer Gründung an insbesondere mit dem CAEN-Code 8559 – "nicht anderweitig eingestufte übrige Bildungsangebote" genehmigt worden sei und sie in dem der Außenprüfung unterliegenden Zeitraum nur die genehmigten Tätigkeiten ausgeübt habe, sei es nicht erforderlich, zusätzliche Stellungnahmen einzuholen, damit Dienstleistungen, die zu ihrer Tätigkeit gehörten, nach Art. 292 Abs. 1 Buchst. f RO-MwStG in die Kategorie der von der MwSt befreiten Umsätze fielen.
Die rumänische Finanzbehörde machte geltend, dass die Tätigkeit der Klägerin nicht zum nationalen Bildungssystem gehöre und dass diese nicht den Nachweis erbracht habe, dass sie berechtigt sei, nach Art. 292 Abs. 1 Buchst. f RO-MwStG und Nr. 42 der Regierungsverordnung Nr. 1/2016 steuerbefreite Tätigkeiten auszuüben, so dass sie keine steuerfreien Umsätze tätige.
Das Vorlagegericht war der Ansicht, der Klägerin müsse die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL vorgesehene Steuerbefreiung gewährt werden können, auch wenn die von ihr erbrachten Dienstleistungen nach rumänischem Recht nicht von der MwSt befreit sind, da sie nicht den Nachweis erbracht hatte, dass eine Partnerschaft mit einer Bildungseinrichtung zur Durchführung eines Projekts im Rahmen des vom Verwaltungsrat für Bildungseinrichtungen und nach Stellungnahme des Inspectoratul şcolar Judeţean (Bezirksschulaufsichtsbehörde, Rumänien) geneh...