Sachverhalt
Bei dem portugiesischen Vorabentscheidungsersuchen ging es um die Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. a und c der 6. EG-Richtlinie sowie von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a und Art. 136 Buchst. a MwStSystRL, die die erstgenannten Bestimmungen ersetzt haben, in Bezug auf die Frage, ob der Begriff "Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze" als Haupttätigkeit eines Versicherungsunternehmens auch damit zusammenhängende oder diese ergänzende Tätigkeiten, insbesondere den Erwerb und den Verkauf von Unfallfahrzeugwracks umfasst und ob diese Tätigkeit insoweit ebenfalls von der MwSt befreit ist. Das Vorlagegericht wollte ferner wissen, ob sich eine solche Befreiung daraus ergeben kann, dass das Versicherungsunternehmen eine von dieser Art der Besteuerung befreite Einrichtung ist, wenn diese Gegenstände kein Recht auf Vorsteuerabzug begründet haben. Schließlich wollte es wissen, ob die Nichtbefreiung des Verkaufs von Unfallfahrzeugwracks von der MwSt gegen den Grundsatz der Steuerneutralität verstößt.
Das Vorlagegericht fragte den EuGH:
- Sind Art. 13 Teil B Buchst. a der 6. EG-Richtlinie und folglich der derzeitige Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL dahin auszulegen, dass der Begriff "Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze" für die Zwecke der Mehrwertsteuerbefreiung mit diesen Umsätzen zusammenhängende oder diese ergänzende Tätigkeiten wie den Erwerb und den Verkauf von Unfallfahrzeugwracks umfasst?
- Sind Art. 13 Teil B Buchst. c der 6. EG-Richtlinie und folglich der spätere Art. 136 Buchst. a MwStSystRL dahin auszulegen, dass der Erwerb und der Verkauf von Unfallfahrzeugwracks als ausschließlich einer steuerbefreiten Einrichtung zugeordnet anzusehen sind, sofern diese Gegenstände kein Recht auf Vorsteuerabzug begründet haben?
- Verstößt es gegen den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer, den Verkauf von Unfallfahrzeugwracks durch Versicherer nicht von der Mehrwertsteuer zu befreien, wenn kein Recht auf Vorsteuerabzug bestand?
Die Klägerin ist ein Versicherungsunternehmen, das im Rahmen seiner Tätigkeit Fahrzeugwracks aus Unfällen seiner Versicherten erwirbt und diese Wracks anschließend verkauft. Infolge einer Steuerprüfung wurden für das Geschäftsjahr 2007 höhere Umsatzsteuer und Ausgleichszinsen festgesetzt. Die geänderte Steuerfestsetzung ergab sich aus dem Standpunkt der portugiesischen Steuerbehörde hinsichtlich der Veräußerung von Unfallfahrzeugwracks, der in dem Prüfungsbericht wie folgt zum Ausdruck kam:
"Der Steuerpflichtige hat auf die Übertragung von Gegenständen (Unfallfahrzeugwracks) keine MwSt entrichtet. Der Verkauf von Unfallfahrzeugwracks ist ein Umsatz, der gemäß Art. 3 CIVA der MwSt unterliegt, da er gemäß Art. 18 Buchst. c CIVA als entgeltliche Übertragung von körperlichen Gegenständen mit einem Steuersatz von 21 % anzusehen ist".
Nach Ansicht der Klägerin war der Verkauf von Unfallfahrzeugwracks entgegen der Ansicht der Finanzbehörde als mehrwertsteuerbefreiter Umsatz einzustufen. Gem. Art. 9 Abs. 29 CIVA (jetzt Art. 9 Abs. 28 CIVA) seien "Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden", von der MwSt befreit. Diese Bestimmung gehe auf Art. 13 Teil B ("Sonstige Steuerbefreiungen") Buchst. a der 6. EG-Richtlinie zurück, der durch den derzeitigen Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL ersetzt worden sei. Die Gründe für diese Befreiung seien vor allem technischer Art gewesen und hätten mit der konzeptionellen Schwierigkeit zusammengehangen, die Versicherungstätigkeit in die logische Struktur der Steuer einzubeziehen, wenn diese nach der Methode der Steuergutschrift erhoben werde, da nur ein kleiner Teil der von den Kunden gezahlten Prämien zur Deckung der Verwaltungskosten bestimmt sei, sowie mit der Tatsache, dass die Versicherungsgesellschaften einige Finanztätigkeiten im Wettbewerb mit anderen Bank- und Finanzgeschäften ausübten, die ebenfalls durch diese Richtlinie von der Steuer befreit seien. Die unionsrechtliche Vorschrift, die der im Código do IVA vorgesehenen Steuerbefreiung zugrunde liege, sehe die Steuerbefreiung für Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze vor, ohne dass eine Ausnahme oder Einschränkung hinsichtlich des Anwendungsbereichs vorgesehen sei.
Gem. Art. 8 Abs. 1 des Decreto Lei Nr. 94 B/98 vom 17.4.1998 seien Versicherungsgesellschaften "Finanzinstitute, deren ausschließlicher Zweck in der Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung und/oder Rückversicherung besteht, ... wobei sie auch mit der Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit zusammenhängende oder diese ergänzende Tätigkeiten ausüben können, insbesondere in Bezug auf Handlungen und Verträge im Zusammenhang mit Unfallfahrzeugwracks ...". Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergebe sich somit eindeutig, dass Umsätze im Zusammenhang mit Unfallfahrzeugwracks vom Gesetz als mit der Haupttätigkeit der Versicherung zusammenhängende Umsätze angesehen würden, die vom Zweck der Unternehmen dieses Sekto...