Sachverhalt
Bei dem niederländischen Verfahren ging es um die Auslegung von Art. 17 der 6. EG-Richtlinie (Vorsteuerabzug) sowie Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Richtlinie (Steuerbefreiung für die Verwaltung von Sondervermögen).
Die Klägerin, ein Industriekonzern, war nach den Vorschriften des niederländischen Rentenrechts als Arbeitgeber verpflichtet, ihrer Belegschaft ein Altersrentensystem anzubieten. Dementsprechend brachte sie zugunsten ihrer Arbeitnehmer ein Altersrentensystem in einen Rentenfonds in der Rechtsform einer Stiftung ein. Die Beiträge hierzu wurden vollständig von der Klägerin entrichtet. Für die Verwaltung des Rentenfonds hatte die Klägerin diverse Eingangsleistungen (Vermögensverwaltung, Abschlussprüfung, Beratung etc.) bezogen, wobei die Kosten nicht an den Rentenfonds weitergegeben wurden. Streitig war das Vorsteuerabzugsrecht aus diesen Kosten.
Der Klägerin war der Vorsteuerabzug aus den betreffenden Kosten mit der Begründung versagt worden, sie sei selbst nicht als Empfängerin der Dienstleistungen anzusehen, da sie diese dem Rentenfonds übertragen habe, ohne dafür ein Entgelt in Rechnung zu stellen. Folglich läge kein direkter und unmittelbarer Zusammenhang dieser Eingangsleistungen mit der von der Klägerin ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit vor. Die Klägerin hingegen vertrat die Auffassung, die entsprechenden Kosten gehörten zu den allgemeinen Betriebskosten.
Das vorlegende Gericht stellte die Frage, ob ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangsleistungen und den mit ihnen zu tätigenden Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, angenommen werden kann, wenn ein Steuerpflichtiger mit überwiegend zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen Dienstleistungen für das (nach nationalem Recht) obligatorische und in einen Rentenfonds eingebrachte Altersrentensystem seiner Arbeitnehmer in Anspruch nimmt (erste Vorlagefrage). Diese Vorlagefrage bezieht sich speziell auf das niederländische Altersrentensystem, das mit dem deutschen System nicht vergleichbar sein dürfte.
Mit seiner zweiten Vorlagefrage wollte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Rentenfonds wie der des Ausgangsverfahrens als "Sondervermögen" im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. b Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie (jetzt Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der MwStSystRL) anzusehen ist.
Entscheidung
Zur Frage des Vorsteuerabzugs (erste Vorlagefrage) hat der EuGH in seinem recht kurz gehaltenen Urteil mit Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung nur die allgemeine Feststellung getroffen, dass ein Vorsteueranspruch für die Dienstleistungen bezüglich der Verwaltung und Bewirtschaftung eines solchen Rentenfonds besteht, sofern sich aus den Gesamtumständen ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang (mit den der Steuer unterliegenden Tätigkeiten des Steuerpflichtigen) ergibt.
In den Urteilsgründen verweist er auf seine allgemeinen Rechtsgrundsätze zum Vorsteuerabzug, wonach ein Abzugsrecht nicht nur für solche Eingangsumsätze besteht, die in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätzen stehen. Ein Abzugsrecht besteht auch für solche Kosten, die zu den allgemeinen Aufwendungen des Unternehmers gehören und als solche Kostenelemente der von ihm getätigten Umsätze sind. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, dies im Ausgangsverfahren zu prüfen. Interessant sind die Ausführungen des EuGH zur rechtlichen Trennung zwischen der Klägerin und dem Rentenfonds. Diese rechtliche Trennung stehe einem Vorsteuerabzugsrecht der Klägerin nicht entgegen. Der EuGH verweist insoweit auf den Grundsatz der steuerlichen Neutralität, ohne dies im Einzelnen zu erläutern (Rn. 26-28). Damit ist der EuGH zur Frage des Vorsteuerabzugs nicht den Schlussanträgen der Generalanwältin Sharpston vom 18.4.2013 gefolgt, die die Auffassung vertreten hatte, dass die rechtliche und steuerliche Trennung zwischen dem Fonds und der Klägerin einem Vorsteuerabzugsrecht der Klägerin entgegensteht.
Zu zweiten Vorlagefrage, ob der Rentenfonds als "Sondervermögen" im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. b Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie (Art. 135 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL) anzusehen ist, verweist der EuGH auf sein Urteil vom 7.3.2013, C-424/11 (Wheels Common Investment Fund Trustees e.a.). Darin hat der EuGH hat festgestellt, dass ein Investmentfonds, in dem das Kapitalvermögen eines Altersversorgungssystems zusammengeführt wird, nicht unter den Begriff "Sondervermögen" i.S.d. Art 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie und Art. 135 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL fällt, da die Mitglieder nicht die mit der Verwaltung dieses Fonds zusammenhängenden Risiken tragen und die Beiträge, die der Arbeitgeber an das Altersversorgungsystem zahlt, für ihn ein Mittel darstellen, seinen gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Angestellten nachzukommen.
Hinweis
Die Ausführungen des EuGH zum Vorsteuerabzugsrecht sind eine konsequente Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung. Unternehmerisch veranlasste Aufwendungen (wie im Vorlagefall ein Alter...