3.3.2.1 Wesentliche Grundsätze
Nach § 30 Abs. 1 ErbStG ist jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb binnen 3 Monate durch den Erwerber dem zuständigen Erbschaftsteuer-Finanzamt anzuzeigen. Soweit das Nachlassgericht das Testament/den Erbvertrag öffnet, entfällt diese Pflicht, weil das Finanzamt automatisch informiert wird. Den Testamentsvollstrecker trifft die Anzeigepflicht nach § 30 Abs. 1 ErbStG nicht. Allerdings ist er allein gem. § 31 Abs. 5 ErbStG verpflichtet, die Erbschaftsteuererklärung abzugeben. Schuldner der Erbschaftsteuer sind Erben und auch Vermächtnisnehmer.
Hinweise zur Erbschaftsteuer
Das Bundesverfassungsgericht hatte §§ 13a, 13b, 19 Abs. 1 ErbStG für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber Frist bis 30.6.2016 gegeben, um eine Neuregelung zu treffen. Durch die Erbschaftsteuerreform wurden mit Wirkung zum 1.7.2016 das Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz sowie zum 1.1.2016 das Bewertungsgesetz angepasst.
Seit dem 22.8.2019 gelten die ErbStR 2019 und die ErbStH 2019.
Aufgrund der COVID-19-Pandemie können die Begünstigungen für Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13b ErbStG für bereits erfolgte Übertragungen als auch für künftige "gefährdet" sein. Aufgrund von Kurzarbeitergeld in 2020 und 2021 sind bei bereits umgesetzten Unternehmensübergaben die geforderten Mindestlohnsummen u. U. nicht mehr erreichbar. Auch betriebsbedingte Entlassungen können die Mindestlohnsumme negativ beeinflussen. Die Veräußerung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils sowie von Anteilen an Kapitalgesellschaften während laufender Behaltensfristen führen u. U. zur Nachversteuerung.
3.3.2.2 Besonderheiten
Der Testamentsvollstrecker benötigt für die korrekte Abgabe der Erbschaftsteuererklärung Angaben der Erben über das Vermögen des Erblassers und aufgrund des § 14 ErbStG auch Informationen über etwaige Vorschenkungen. Hierfür steht dem Testamentsvollstrecker ggf. nach § 2218 BGB i. V. m. § 242 BGB das Recht zu, die betreffenden Erben auf Auskunft zu verklagen.
Die Ausübung erbschaftsteuerlicher Wahlrechte steht nur dem Erben zu. Die Bekanntgabe des Erbschaftsteuerbescheids mit Wirkung für und gegen den Erben erfolgt an den Testamentsvollstrecker (§ 32 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Die Befugnis, gegen den Steuerbescheid Einspruch einzulegen und Aussetzung der Vollziehung zu verlangen, hat nur der Erbe allein.
Als eigenständige steuerrechtliche Pflicht des Testamentsvollstreckers hat dieser nach § 32 Abs. 1 Satz 2 ErbStG für die Zahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen. Die hierfür erforderlichen Beträge kann er aus dem Nachlass entnehmen, der bis zur Auseinandersetzung gem. § 20 Abs. 3 ErbStG für die Erbschaftsteuerschuld der beteiligten Erwerber haftet. Das Finanzamt hat auch das Recht, vom Testamentsvollstrecker zu verlangen, dass dieser nach § 32 Abs. 1 Satz 2 ErbStG die Erbschaftsteuer aus dem Nachlass begleicht. Das Finanzamt hat zudem die Möglichkeit, vom Testamentsvollstrecker Sicherheit für die Erfüllung der Erbschaftsteuer nach § 31 Abs. 1 Satz 3 ErbStG zu verlangen. Zahlt weder der Erbe noch der Testamentsvollstrecker die Steuerschuld, kann das Finanzamt aufgrund eines Duldungsbescheids nach § 77 Abs. 1 AO die Vollstreckung in den Nachlass veranlassen.
Die Erben haben gegen den Testamentsvollstrecker ein einklagbares Recht auf Auskunft bezüglich der zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten notwendiger Umstände und Zahlen (§ 2218 Abs. 1 BGB, § 666 BGB analog). Ihnen muss vom Testamentsvollstrecker auch Einsicht in die vorhandenen Unterlagen gegeben werden.
3.3.2.3 Haftungsfallen
Bei Erbauseinandersetzungen sind bei der Erbschaftsteuer vor allem die Regeln zu Steuerbefreiungen für begünstigtes Vermögen zu beachten (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 3 und 4 ErbStG, § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 3 und 4 ErbStG, § 13a i. V. m. § 13b ErbStG sowie § 13d Abs. 2 Satz 2 und 3 ErbStG).
Aufgrund der andauernden COVID-19-Pandemie können Übertragungen für Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13b ErbStG problematisch sein bzw. bergen das Risiko der späteren Nachversteuerung. Dies führt zu einem enormen Haftungsrisiko für den Testamentsvollstrecker.
Bei Abfassung der Erbschaftsteuererklärung sollte der Steuerberater zu jedem Punkt Stellung nehmen, soweit er diese Angaben nicht aus eigener Kenntnis machen konnte bzw. dem Finanzamt mitteilen, wenn ein Erbe dem Testamentsvollstrecker nicht die erforderliche Auskunft erteilt hat. Dieses Verhalten schützt den Steuerberater vor der Gefahr der Steuerverkürzung bzw. Steuerhinterziehung. Der Testamentsvollstrecker kann beim Finanzamt anregen, das letzteres die Erben auffordert, die Erbschaftsteuererklärung zu unterzeichnen.
Aufpa...