4.1 Tätigkeit des Steuerberaters vor dem Erbfall
4.1.1 Wichtige Aufgaben und Pflichten
Erfahrungsgemäß besprechen Mandanten mit dem Steuerberater auch ihre Sorgen, wenn es um ihre Nachfolge im Unternehmen geht oder den Sinn eines Erbvertrags.
Der Steuerberater kann seinem Mandanten alle Begriffe erläutern, die er selbst von Berufs wegen aufgrund des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes kennen muss. Der Steuerberater darf auch alle mit dem zukünftigen Erbfall verbundenen steuerlichen Konsequenzen aufzeigen und dem Mandanten sinnvolle Vorschläge zur Vermeidung von Erbschaftsteuer und Ertragsteuern aus Sicht der Erben unterbreiten, z. B. dass die Nichtfortführung eines Unternehmens durch die Erben zur Betriebsaufgabe führt.
Da der Steuerberater auch dafür werben darf, dass er als Testamentsvollstrecker tätig ist, ist es wohl zulässig, dem Mandanten die Inhalte, Arten und Vorteile der Testamentsvollstreckung allgemein darzustellen, vor allem wenn dieser nach seinem Tod Streit zwischen mehreren Erben befürchtet, minderjährige Kinder hinterlässt oder sehr umfassendes Vermögen, das teilweise verwertet werden muss, etc.
Außerdem darf der Steuerberater über die Pflichten des Testamentsvollstreckers informieren.
Dem Steuerberater liegen aufgrund eines bestehenden Mandatsverhältnisses schon sehr viele Informationen vor, die im Rahmen der Anordnung einer Testamentsvollstreckung eine Rolle spielen können.
Aufforderung zum Handeln kann durch den Steuerberater erfolgen
Der Steuerberater sollte den Mandanten auffordern, seine Vorstellungen über mögliche Inhalte der geplanten Testamentsvollstreckung schriftlich zu skizzieren, eine umfassende Aufstellung des Vermögens vorzulegen, zu prüfen, ob bereits Erbverträge (u. U. im Rahmen eines Ehevertrags) oder Testamente vorhanden sind. Der Mandant muss – soweit der Steuerberater das nicht wissen kann – auch auflisten, welche Personen als gesetzlicher Erben in Betracht kommen (erwachsene Kinder, uneheliche Kinder, Enkel etc.).
Steht der Entschluss des Mandanten fest, seinen Steuerberater als Testamentsvollstrecker einzusetzen, sollte letzterer darauf drängen, dass ein Rechtsanwalt zur weiteren Beratung des Mandanten herangezogen wird.
4.1.2 Haftungsfallen
Für die nicht zur Rechtsberatung zugelassenen Steuerberater gilt ohne Einschränkung, dass die Erstellung und Formulierung eines Testaments bzw. Erbvertrags inkl. Testamentsvollstreckungsauftrag allein Aufgabe des Notars oder eines Rechtsanwalts ist. Bei einem Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz tritt im Haftungsfall die Berufshaftpflichtversicherung nicht ein.
Eine Rechtsdienstleistung im Vorfeld der Annahme eines Testamentsvollstreckeramts, also z. B. ob der Erblasser überhaupt eine Testamentsvollstreckung anordnet und wen er als Testamentsvollstrecker beauftragen soll, steht laut § 5 Abs. 2 RDG nicht "im Zusammenhang" mit der Testamentsvollstreckung.
Der Steuerberater sollte den Mandanten darauf hinweisen, dass alle Anordnungen des Erblassers für ihn als künftigen Testamentsvollstrecker vollziehbar und ausführbar sein müssen und er deswegen nach Erstellung eines Entwurfs des Testaments seitens eines Rechtsanwalts mit den geplanten Anordnungen dieses mit ihm "durchspielen" sollte und dass er einen Ersatztestamentsvollstrecker benennen sollte (Kollege aus der Steuerberaterkanzlei), falls der ursprünglich vorgesehene Steuerberater ausfällt bzw. das Amt nicht antreten kann.
Der Steuerberater muss dem Mandanten nach Erstellung eines Testaments klar machen, dass ein handschriftliches Testament (§ 2247 BGB) den Vorteil hat, dass es jederzeit bei Veränderungen der persönlichen, wirtschaftlichen Verhältnisse des Erblassers geändert werden kann bzw. sollte.
Der Steuerberater muss im Rahmen des bestehenden Mandats den Mandanten auf geplante bzw. geänderte Gesetzeslagen, die steuerlichen Einfluss auf die Testamentsvollstreckung und deren Inhalt und Folgen haben, informieren.
Wenn der Steuerberater dem Mandanten anbietet, ein handschriftliches Testament zu verwahren – ggf. gegen eine Gebühr – muss er Sorge dafür tragen, dass dieses an einem sicheren Ort (Bankschließfach des Steuerberaters) aufgehoben wird. Sicherheitshalber muss einer vertrauenswürdigen Person aus der Kanzlei des Steuerberaters Zugang zum Schließfach gewährt werden, damit das Testament bei Abwesenheit des Steuerberaters im Fall des Todes des Mandanten unverzüglich beim Nachlassgericht eingereicht werden kann. Die Verwahrung des Testaments beim Steuerberater hat den Vorteil, dass er zwangsläufig bei Änderungswünschen des Mandanten informiert wird und diesen dann entsprechend steuerlich beraten kann, damit die Testamentsvollstreckung auch wie geplant vollzogen werden kann.