4.2.1 Amtsübernahme
Wenn der Erbfall eingetreten und das Testament in Händen des Steuerberaters ist, muss er dieses unverzüglich beim Nachlassgericht abgeben (§ 2259 BGB). Das Nachlassgericht bestimmt dann einen Termin zur Testamentseröffnung. Erfährt der Steuerberater vom Tod des Erblassers und weiß er, dass das Testament in amtlicher Verwahrung ist, kann er durch die Mitteilung des Nachlassgerichts die Eröffnung des Testaments beschleunigen.
Bis zur Testamentseröffnung (§ 348 FamFG) hat der Steuerberater dann noch Zeit – auch wenn er sich quasi verpflichtet hat – zu überlegen, ob er das Amt übernimmt. Eine Übernahme kann für den Steuerberater unzumutbar sein, wenn er z. B. kurz vor dem Erbfall erfährt, dass der Mandant über Jahre Steuern hinterzogen und er deswegen das Mandat niedergelegt hat, nachdem der Mandant nicht zu einer strafbefreienden Selbstanzeige bereit war. Unter Umständen ergeben sich Kollisionen aus verschiedenen Testamentsvollstreckungsaufträgen.
Die Ablehnung muss der "eingesetzte" Testamentsvollstrecker nicht begründen. Die Ablehnung ist nach § 2202 Abs. 2 BGB gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären und ist dann unwiderruflich.
Hat der Steuerberater vor, das Amt anzunehmen, kann er jetzt auch noch mit seiner Vermögensschadenshaftpflichtversicherung den Deckungsumfang abklären bzw. erweitern.
Vorab vorgenommene Rechtsgeschäfte unwirksam
Vom Testamentsvollstrecker vor Annahme des Amts vorgenommene Rechtsgeschäfte sind unwirksam und werden auch durch die spätere Annahme nicht ohne Weiteres automatisch wirksam.
4.2.1.1 Beginn
Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit der Annahme nach § 2202 Abs. 1 BGB. Diese ist gegenüber dem Nachlassgericht des Erblassers unbedingt, unwiderruflich und unbefristet in privatschriftlicher Form zu erklären oder zu Protokoll zu geben.
Der Steuerberater sollte gleichzeitig mit der Annahme den Antrag auf Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses (§ 2368 BGB) stellen.
Eine Amtsannahmebestätigung – im Sinne einer Eingangsbestätigung oder Niederschrift über die Amtsannahmeerklärung des Testamentsvollstreckers – ist kein Testamentsvollstreckerzeugnis i. S. d. § 2368 BGB.
Bestätigung der Legitimation einholen
Da die Erstellung meist seitens des Gerichts wegen möglicher Anhörung der Erben Zeit in Anspruch nimmt, sollte der Steuerberater, der seine Pflichten erfüllen muss, bei Gericht um eine Bestätigung seiner Legitimation bitten.
Das Testamentsvollstreckerzeugnis ist für den Testamentsvollstrecker eine wichtige Urkunde, die er in Erfüllung seiner Aufgaben bei Banken, Behörden etc. meist im Original als Nachweis für sein Amt vorlegen muss.
Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker in einem notariellen Testament ernannt, kann der Nachweis der Annahme des Amts durch ein Annahmezeugnis des Nachlassgerichts geführt werden. Ein solches Annahmezeugnis ist als ein auf die Frage der wirksamen Amtsannahme beschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis zu qualifizieren.
Der Geschäftswert für Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses beträgt in der Regel 10 % des Nachlasswerts. Maßgeblich sind insbesondere Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers sowie Bedeutung des Zeugnisses für den Nachlass und den Erben, sodass im Einzelfall auch ein höherer Wert in Betracht kommen kann (konkret: 20 %).
4.2.1.2 Beendigung
Das Amt des Testamentsvollstreckers endet mit seiner Kündigung nach § 2226 BGB. Eine solche Kündigung kann der Testamentsvollstrecker jederzeit und ohne Angabe von Gründen gegenüber dem Nachlassgericht erklären. Kündigt er zur Unzeit (unaufschiebbare Maßnahmen sind erforderlich und ein neuer Testamentsvollstrecker als Ersatz nicht vom Erblasser bestimmt), macht sich der Testamentsvollstrecker gegenüber den Erben nach § 2226 Satz 3 BGB i. V. m. § 671 Abs. 2 Satz 2 BGB u. U. schadensersatzpflichtig.
Eine Beendigung des Amts kann auch durch die vom Nachlassgericht ausgesprochene Entlassung nach § 2227 BGB erfolgen. Voraussetzung ist der Antrag eines am Nachlass beteiligten Erben/Vermächtnisnehmers und die Anhörung des Testamentsvollstreckers dazu. Der Testamentsvollstrecker muss seine Pflichten grob verletzt haben bzw. unfähig zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung sein (z. B. längere Krankheit, Überforderung, wirtschaftliche Schieflage beim Testamentsvollstrecker).
Eine grobe Pflichtverletzung liegt vor bei
- verschuldeter Missachtung der vom Erblasser verfügten Anordnungen zur Verwaltung,
- Entnahme einer unangemessen hohen Vergütung aus dem Nachlass,
- schuldhaft v...