Haben Erben oder Dritte einen Teil des Nachlasses wegen unterlassener Inbesitznahme beiseite geschafft, schuldet der Testamentsvollstrecker persönlich den Wertausgleich zur Masse. Bei Überlassung des Besitzes an Erben/Dritte (z. B. Hausrat an Ehefrau/Kinder und Wohnmöglichkeit im ererbten Haus), muss er eine schriftliche Vereinbarung mit diesen schließen, in geeigneter Form (Fotos) dokumentieren, was überlassen wurde, und sich das gegenzeichnen lassen. U. U. müssen bei Wertgegenständen auch Einbruchversicherungen abgeschlossen werden.

Zur Sicherung des Nachlasses ist besonders bei Gemeinschaftskonten von Eheleuten Vorsicht geboten. Die Verfügungsbefugnis und der Anteil, der in den Nachlass fällt[1], sind sofort festzustellen, ehe das Konto vom überlebenden Ehepartner geleert wird. Eine über den Tod des Erblassers hinausgehende Bankvollmacht muss der Testamentsvollstrecker widerrufen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge