Leitsatz

Umstritten ist, wann die Verjährungsfrist wegen des Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater bei Fehlberatung bei der Ausgestaltung von Arbeitsverhältnissen beginnt. Die Folgen sind wegen u. U. zu Unrecht geleisteter Beiträge, die nicht zurückgeholt werden können und keinen Versicherungsschutz begründen, gravierend. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht aus.

 

Sachverhalt

Ein Mandant wollte seinen Steuerberater wegen eines Beratungsfehlers im Rahmen einer Firmengründung in Anspruch nehmen. Er sollte eigenverantwortlich den technischen Bereich und seine Ehefrau den kaufmännischen Bereich leiten, doch in einem in diesem Zusammenhang geschlossenen Arbeitsvertrag aus dem Jahr 1991 wurde er als technischer Angestellter geführt. Entsprechend wurden auch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Nach einer Überprüfung stellte die Krankenkasse mit Bescheid aus dem Jahr 2004 fest, es habe zu keiner Zeit ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis des Mandanten mit seiner Ehefrau als Firmeninhaberin bestanden.

Die Bundesagentur für Arbeit zahlte daraufhin die entrichteten Beträge zur Arbeitslosenversicherung für die Zeit ab 1.12.1999 zurück, berief sich aber hinsichtlich der davor seit 1991 geleisteten Beiträge auf Verjährung. Der Mandant verklagte daraufhin seinen Steuerberater auf Ersatz der für ihn 1991 bis 1999 geleisteten Arbeitslosenversicherungsbeiträge.

Landgericht (LG) und Oberlandesgericht (OLG) wiesen die Klagen wegen Verjährung eventueller Schadensersatzansprüche ab. Für den Verjährungsbeginn sei nicht auf den Bescheid der Krankenkasse abzustellen. Sie beginne bereits mit der Zahlung der monatlichen Arbeitslosenversicherungsbeiträge. Ansprüche vor November 1999 seien deshalb verjährt. Das OLG vertritt die Ansicht, dass die fehlende Sozialversicherungspflicht des Klägers von Anfang an aufgrund der gegebenen Weisungsunabhängigkeit festgestanden habe und nicht erst mit Bescheid der Krankenkasse. Der Schaden sei also nicht erst durch die Ermessensentscheidung der Bundesagentur für Arbeit, die Rückzahlung eines Teils der erhaltenen Beträge wegen Verjährung abzulehnen, entstanden. Es ist allerdings umstritten, wann die Verjährungsfrist wegen des Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater wegen Fehlberatung bei der Ausgestaltung von Arbeitsverhältnissen zu Laufen beginnt. Die Folgen sind gravierend, wenn ein Mandant sich aufgrund fehlerhafter Beratung zu Unrecht als sozialversicherungspflichtig betrachtet und deshalb fortlaufend Sozialversicherungsbeiträge für ihn entrichtet werden. Diese Frage wurde, obwohl ihr grundsätzliche Bedeutung zukommt, vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden. Die Revision wurde deshalb zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Koblenz, Urteil vom 06.07.2007, 10 U 1477/06.

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