(1) Aus dem Berufsregister sind zu löschen

 

1.

Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, wenn

 

a)

die Bestellung erloschen, vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist oder

 

b)

die berufliche Niederlassung aus dem Registerbezirk verlegt wird;

 

2.

anerkannte [2]Berufsausübungsgesellschaften, wenn

 

a)

die Anerkennung erloschen, vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist oder

 

b)

der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird;

 

3.

[3]nicht anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, wenn

 

a)

sie aufgelöst sind,

 

b)

der nach § 50 Absatz 3 Satz 1 erforderliche Unternehmensgegenstand nicht mehr besteht oder

 

c)

der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird;

 

4[4] [Bis 15.03.2023: 3].

weitere Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle aufgelöst ist.

 

(2) 1Die Eintragung über die Befugnis zum Führen der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" ist zu löschen, wenn bei einer Berufsausübungsgesellschaft die in § 44 Absatz 3 bezeichneten Voraussetzungen weggefallen sind. 2Die Eintragung von Bezeichnungen nach der Fachberaterordnung ist zu löschen, wenn die Bezeichnung nicht mehr geführt werden darf.

[1] § 76b eingefügt durch Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10.03.2023. Anzuwenden ab 16.03.2023.
[3] Nr. 3 eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10.03.2023. Anzuwenden ab 16.03.2023.
[4] Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10.03.2023. Geänderte Zählung anzuwenden ab 16.03.2023.

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