(1) Über die Verleihung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" ist eine Urkunde auszustellen.
(2) Die Urkunde enthält
1. |
die Bezeichnung der verleihenden Steuerberaterkammer, |
2. |
Namen und Berufsbezeichnung des Empfängers der Urkunde, |
3. |
die Erklärung, daß dem in der Urkunde Bezeichneten die Berechtigung verliehen wird, als Zusatz zur Berufsbezeichnung die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zu führen. |
4. |
Ort und Datum der Verleihung, |
5. |
Dienstsiegel und |
6. |
Unterschrift. |
(3) (weggefallen)
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