Leitsatz

  1. Der Vertrag über die Erstellung der Einkommenssteuererklärung unter Zusammenveranlagung der Ehegatten gehört zu den Geschäften, die der Deckung des Lebensbedarfs der Familie dienen. Gemäß § 1357 Abs. 1 S. 2 BGB werden hierdurch im Zweifel beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet. Gemäß § 432 BGB kann bei einem solchen Vertrag jeder Ehegatte den Steuerberater auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, allerdings nur Leistung an beide Ehegatten verlangen.
  2. Wird dem Steuerberater vorgeworfen, gegen einen belastenden Steuerbescheid keinen Einspruch eingelegt zu haben, beginnt die Verjährung eines darauf beruhenden Schadensersatzanspruchs nach § 68 StBerG mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheids.
  3. Keinen Einfluss auf den Ablauf der Verjährungsfrist hat eine 2. Pflichtverletzung des Steuerberaters durch Unterlassen der Stellung eines Antrags nach § 174 AO auf Änderung der fehlerhaften aber bestandkräftigen Einkommenssteuerbescheide wegen widerstreitender Steuerfestsetzung, wenn die Pflicht zur Stellung des Antrags nach § 174 AO in Zusammenhang stand mit der allgemeinen Vertragspflicht des Steuerberaters, von ihm verursachte Nachteile seines Mandanten abzuwenden.
  4. Ein vom Arbeitgeber gezahlter Zuschuss zur Krankenversicherung rechtfertigt nicht die Kürzung des Vorwegabzugs gem. § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 Buchst. a EStG i.d.F. vom 21.12.1993.
  5. Die sekundäre Hinweispflicht des Steuerberaters auf seine Haftung und die Verjährung entfällt, wenn der Mandant rechtzeitig vor Ablauf der Verjährung der Primäransprüche wegen der Haftungsfrage einen Rechtsanwalt eingeschaltet hatte. Die Einschaltung eines anderen Steuerberaters reicht dann nicht aus, wenn der Mandant von dem neuen Steuerberater vor Ablauf der Verjährung der Primäransprüche nicht auf die Möglichkeit der Haftung des alten Steuerberaters und die hierfür geltende Verjährungsfrist hingewiesen wurde. Diese die Sekundärhaftung ausschließenden Umstände muss der in Anspruch genommene Berater darlegen und beweisen.
  6. Anlass des Steuerberaters, die Pflichtwidrigkeit des eigenen Verhaltens im Zusammenhang mit der Erstellung einer Einkommenssteuererklärung zu erkennen und den Mandanten auf den drohenden Ablauf der Verjährungsfrist hinzuweisen, besteht bei fortbestehendem Auftrag jedes Jahr im Zusammenhang mit der Fertigung der Einkommenssteuererklärung für das Folgejahr.
 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2004, I-23 U 101/04

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