Leitsatz

  1. Die Wahl der Steuerklassen III und V schließt ein grundsätzliches Teilhaberecht des die Steuerklasse V wählenden Ehegatten an einer sich bei Zusammenveranlagung etwa ergebenden Steuerrückerstattung jedenfalls dann nicht aus, wenn auch dieser Ehegatte vor der Trennung Erstattungsbeträge erhalten hat.
  2. Der die Steuerklasse III wählende Ehegatte kann in einem solchen Fall vom anderen Ehegatten nach der Trennung die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung nicht verlangen, wenn er ihm nur den Ausgleich der gegenüber getrennter Veranlagung entstehenden Nachteile zusagt.
 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.12.2003, 1 U 74/02

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge