Dipl.-Finanzwirt Bernhard Paus
Leitsatz
Ehegatten können die Zusammenveranlagung grundsätzlich nur wählen, wenn beide ihren Wohnsitz im Inland haben (§ 26 Nr. 1 EStG). Eine Ausnahme gilt, wenn der im Inland wohnende Ehegatte die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR besitzt und der andere seinen Wohnsitz innerhalb der EU oder des EWR hat, vorausgesetzt, die ausländischen Einkünfte der Ehegatten übersteigen nicht die Grenze von 90 % ihrer gesamten Einkünfte oder die feste Grenze von 12 272 EUR (§ 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG). Der EuGH hat entschieden, dass im Ausland steuerfreie Einkünfte die Zusammenveranlagung nicht ausschließen, auch wenn die Grenzen überschritten werden.
Sachverhalt
Ein österreichischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz und Einkünften in Deutschland hatte die Zusammenveranlagung mit seiner in Österreich lebenden Ehefrau beantragt. Die Ehefrau erhielt wegen der Geburt eines Kindes Wochengeld, Karenzgeld und Familienbeihilfe von umgerechnet insgesamt rund 27 000 DM. Diese Einkünfte blieben nach österreichischem Recht steuerfrei. Das FG hatte entgegen der Auffassung des Finanzamts dem Antrag auf Zusammenveranlagung stattgegeben. Auf Vorlage des BFH entschied der EuGH zugunsten der Steuerpflichtigen. Bei steuerfreien Einkünften kann der Wohnsitzstaat keine Steuerermäßigungen wegen der persönlichen Lage und des Familienstandes gewähren. Deshalb darf der deutsche Fiskus nicht ebenfalls diese Erleichterungen versagen.
Hinweis
Ob der Steuerpflichtige steuerlich profitiert, ist noch offen. Der BFH hat in dem Vorlagebeschluss ausgeführt, es müsse noch geprüft werden, ob die Einkünfte der Ehefrau, die nach deutschem Steuerrecht steuerpflichtig sind, nach dem DBA Österreich im Inland unbesteuert bleiben, weil das Besteuerungsrecht Österreich zusteht. Für steuerpflichtige Auslandseinkünfte bleibt es bei der bisherigen Rechtslage. Der EuGH hatte nicht zu prüfen, ob die Grenzen von 6 136 bzw. 12 272 EUR inzwischen zu niedrig sind, weil sie unter dem Grundfreibetrag und damit unter dem Existenzminimum liegen. Sind die Auslandseinkünfte nur zum Teil steuerfrei gestellt, muss nach dem Sinn der Entscheidung dieser Teil für die Grenze von 6 136 bzw. 12 272 EUR außer Ansatz bleiben.
Link zur Entscheidung
EuGH, Urteil v. 25.1.2007, C-329/05.