FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 15.2.2022, S 0130 - § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO Karte 804
Nach §37c Abs. 1 WaffG ist derjenige, der Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, als Gerichtsvollzieher oder in ähnlicher Weise in Besitz nimmt, verpflichtet, dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Zweck der Vorschrift ist es, sicher zu stellen, dass die zuständigen Behörden über den Verbleib von Waffen informiert sind.
Zuständige Behörden nach dem Waffengesetz sind die Kreispolizeibehörden, soweit im Waffengesetz oder in der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes nichts anderes bestimmt ist (§ 48 Abs. 1 WaffG, § 1 der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes (WaffGDV NW 2003)).
Obwohl § 37c WaffG keine ausdrückliche Offenbarungsbefugnis im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO enthält, steht das Steuergeheimnis einer Mitteilung nicht entgegen, wenn ein Vollziehungsbeamter eine erlaubnispflichtige Waffe pfändet.
Gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO ist eine Offenbarung zulässig, soweit für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. Wegen der von einer erlaubnispflichtigen Waffe grundsätzlich ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist in diesen Fällen stets ein zwingendes öffentliches Interesse an der Offenbarung anzunehmen.
Bei der Anzeige sind neben dem Namen des Vorbesitzers sowohl Kaliber als auch Marke und ggf. die Herstellungsnummer mitzuteilen.
Auf die VO-Kartei NW, Karte 7 zu § 286 AO wird für weitere Details zum Vorgehen verwiesen.
Wird sonst anlässlich eines Besteuerungsverfahrens bekannt, dass ein Beteiligter im Besitz einer Waffe oder von Munition ist, bei dem begründete Zweifel bestehen, ob er über die für den Besitz erforderliche Erlaubnis verfügt oder deren Besitz verboten ist, so besteht aus den vorgenannten Gründen ebenfalls ein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO an der Information der zuständigen Behörden über den Verdacht des unbefugten Waffenbesitzes.
Nach § 2 Abs. 5 WaffG können bei Zweifeln über die Art der Waffen bzw. der Munition und deren Einordnung nach dem WaffG die zuständigen Behörden – ggf. anonym, also ohne Namensnennung des Steuerpflichtigen – um Auskunft ersucht werden. Die abschließende Entscheidung obliegt dabei dem Bundeskriminalamt (§ 48 Abs. 3 WaffG).
Normenkette
AO 1977 § 30
WaffG § 37c Abs. 1