Die auf eigene Rechnung und auf eigene Gefahr ausgeübte selbstständige Tätigkeit als Berufsbetreuer ist in § 1897 Abs. 6 BGB a. F. von der Rechtsordnung als zulässige berufliche Betätigungsform anerkannt; die Betätigung als Berufsbetreuer setzt gem. § 1897 Abs. 1 BGB a. F. voraus, dass der Betreuer geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und diesen in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Das Betreuungsrecht ist ab dem 1.1.2023 in den §§ 1814 bis 1881 BGB geregelt. Ein Volljurist ohne anwaltliche Zulassung, der als Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger tätig ist, erzielt Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG.
Vergütung und Aufwendungsersatz des Betreuers sind in §§ 1875 bis 1881 BGB geregelt.
Wird ein Berufsbetreuer gerichtlich zur Erbringung von Betreuungsleistungen bestellt, handelt er als anerkannte Einrichtung (mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen i. S.v. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG und Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL) und kann sich für die Umsatzsteuerfreiheit der aufgrund dieser Bestellung erbrachten Betreuungsleistungen auf das Unionsrecht berufen. Ein Berufsbetreuer, der gemäß § 19 Abs. 1 UStG nicht umsatzsteuerpflichtig ist, hat Anspruch auf den vollen Stundensatz des § 4 Abs. 1 VBVG. Eine Kürzung in Höhe der Umsatzsteuer findet nicht statt.
Die nach §§ 276, 317 FamFG gerichtlich bestellten Verfahrenspfleger für Betreuungs- und Unterbringungssachen können sich auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung nach Art. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen.
Bürodienstleistungen, die eine auch nach außen auftretende GbR an ihre als selbstständige Berufsbetreuer tätigen Gesellschafter erbringt, sind nicht umsatzsteuerfrei. Wird eine Gesellschaft gegenüber ihren Gesellschaftern tätig, kommt es nicht darauf an, ob sich das – für die Annahme eines Leistungsaustausches erforderliche – der Leistung zugrundeliegende Rechtsverhältnis aus schuld- oder gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen ergibt. Die Entgeltlichkeit bestimmt sich gleichfalls nach dem Vorliegen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Leistung und Gegenleistung.
Der BFH hat entschieden, dass die Umsatzsteuer im konkreten Fall nicht erstattet werden muss, welche für Umsätze aus selbstständiger Tätigkeit als Berufsbetreuer abgeführt wurde, obwohl der EuGH und der BFH diese Tätigkeit von der Ausweisung und Abführung der Umsatzsteuer befreit und die rückwirkende Rechtswidrigkeit festgestellt hatten. Ein Steuerbescheid ist auch bei einem erst nachträglich erkannten Verstoß gegen das Unionsrecht nicht unter günstigeren Bedingungen als bei einer Verletzung innerstaatlichen Rechts änderbar, da das Korrektursystem der §§ 172 ff. AO die Durchsetzung der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Ansprüche ohne Verstoß gegen das Unionsrecht abschließend regelt.