Zusammenfassung
Der Geschäftsführer handelt für die GmbH. Er ist u. a. auch verantwortlich für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten. Er ist z. B. verpflichtet zu veranlassen, dass die Lohnsteuer für Arbeitnehmer einbehalten und fristgerecht abgeführt wird, dass die Umsatzsteuer angemeldet und gezahlt wird, dass die Steuererklärungen fristgerecht erstellt werden, die fälligen Steuern ausgeglichen und Steuervorauszahlungen termingerecht angewiesen werden.
1 Termine für die Steuererklärungen
Der Geschäftsführer ist zum einen verpflichtet, die Steuererklärungsverpflichtung der GmbH zu erfüllen. Dazu muss er für die Abgabe folgender Steuererklärungen sorgen:
- die Körperschaftsteuererklärung (dazu gehören: der vollständige handelsrechtliche Jahresabschluss, Lagebericht und ggf. der Prüfungsbericht),
- die Umsatzsteuererklärung,
- die Gewerbesteuererklärung.
Der Geschäftsführer ist auch verantwortlich dafür, dass die GmbH ihre Steuerpflichten, die für bestimmte – nicht GmbH-spezifische Sachverhalte – entstehen, durch die GmbH erfüllt werden: Das sind z. B. Grunderwerbsteuer (beim Erwerb von Grundbesitz und Immobilien in Höhe von 3,5 % bzw. bis zu 6,5 % je nach Bundesland), Erbschaft- und Schenkungsteuer, aber fallweise auch Sondersteuern wie Grundsteuer, Kfz-Steuer usw.
Zur Abgabe der Erklärungen sind die amtlichen Muster zu verwenden. Der Geschäftsführer muss die Steuererklärungen der GmbH persönlich unterschreiben. Die Unterschrift des Steuerberaters genügt nicht.
Sofern einzelne Steuergesetze nichts anderes bestimmen, muss der Geschäftsführer die Steuererklärung binnen 7 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Besteuerungszeitraumes abgeben, also in der Regel bis zum 31.7. des Folgejahres (§ 149 Abs. 2. AO).
Wird ein Steuerberater beauftragt, läuft die Frist erst 14 Monate nach Ende des Bemessungszeitraumes ab – also zum 28.2. des übernächsten Jahres. Der Geschäftsführer muss jedoch daneben die handelsrechtlichen Fristen z. B. für die Aufstellung des Jahresabschlusses einhalten.
2 Pflicht zur Steueranmeldung und Voranmeldung
Neben den Steuererklärungen muss der Geschäftsführer regelmäßig Steueranmeldungen abgeben. Das sind:
- die Umsatzsteuervoranmeldung,
- die Lohnsteueranmeldung und
- die Kapitalertragsteueranmeldung.
Der Geschäftsführer muss dafür sorgen, dass die Steueranmeldungen spätestens 10 Tage (nicht Werktage, sondern: Tage, also z. B. am 10. des Folgemonats) nach Ablauf des Anmeldezeitraums dem Finanzamt vorliegen. Anmeldezeitraum für die Lohnsteuer gemäß § 41 Abs. 2 EStG ist
- das Kalenderjahr, sofern die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.080 EUR betragen hat,
- das Kalendervierteljahr, wenn die Vorjahreslohnsteuer zwischen 1.080 EUR und 5.000 EUR gelegen hat, und
- der Kalendermonat, wenn im Vorjahr der Betrag von 5.000 EUR überschritten wurde.
Anmeldezeitraum für die Umsatzsteuer gemäß § 18 Abs. 2 UStG ist:
- das Kalenderjahr, sofern die Umsatzsteuer für das Vorjahr nicht mehr als 1.000 EUR betragen hat; in diesem Fall sind keine Voranmeldungen, sondern nur die Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben, wobei der Steuerpflichtige gesetzlich verpflichtet ist, sich vom Finanzamt von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und zur Entrichtung der Vorauszahlungen befreien zu lassen;
- das Kalendervierteljahr, sofern die Umsatzsteuer für das Vorjahr zwischen 1.000 EUR und 7.500 EUR gelegen hat, bzw.
- der Kalendermonat, wenn die Umsatzsteuer im Vorjahr mehr als 7.500 EUR betragen hat.
Die einbehaltene Kapitalertragsteuer muss der Geschäftsführer mit der Gewinnausschüttung beim Finanzamt anmelden und abführen. Die Anmeldung erfolgt auf dem amtlichen Vordruck an das für die Besteuerung der GmbH zuständige Finanzamt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entstehung der Steuerschuld ist der Zufluss beim Gesellschafter.
Zuflusstag bei der Gewinnausschüttung
Die Gewinnausschüttung fließt dem Gesellschafter grundsätzlich an dem Tag zu, der im Ausschüttungsbeschluss vorgesehen ist. Ist im Beschluss kein Termin genannt, gilt der Tag der Beschlussfassung als Zuflusstag. Es sind mit der Ausschüttung Kapitalertragsteuer und Solizuschlag, ggf. Kirchensteuer, einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.
Steuer-Anmeldungen müssen elektronisch durchgeführt werden. Die entsprechenden Formulare und Ausführungsbestimmungen gibt es unter www.elster.de.