Viele Ehen werden geschieden. Für die Betroffenen ergibt sich daraus eine Reihe von steuerlichen Konsequenzen. Bei der Einkommensteuer spielt u. a. eine wichtige Rolle:
- die Veranlagungsart,
- der anzuwendende Steuertarif,
- die Steuerklasse,
- die Abzugsfähigkeit von Scheidungskosten und Unterhaltszahlungen sowie
- die steuerrechtliche Zuordnung von Kindern.
Ehegattensplitting auch für eingetragene Lebenspartner
Die Ungleichbehandlung von Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern in den Vorschriften der §§ 26, 26b, 32a Abs. 5 EStG zum Ehegattensplitting ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. § 2 Abs. 8 EStG regelt, dass die Vorschriften des EStG auch für eingetragene Lebenspartner anwendbar sind. Die Ausführungen im Beitrag gelten daher auch immer für eingetragene Lebenspartner. Am 1.10.2017 trat das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts in Kraft. Ehegatten, die ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe für gleichgeschlechtliche Ehegatten umgewandelt haben, können die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer auch für bereits bestandskräftig einzelveranlagte Jahre verlangen. Die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft nach § 20a LPartG in eine Ehe ist ein rückwirkendes Ereignis i. S. v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.
Die Besteuerung Alleinerziehender nach dem Grundtarif anstelle einer Besteuerung nach dem Splittingtarif ist verfassungsgemäß.
Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, dass zusammenlebende verschiedengeschlechtliche Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit einem gemeinsamen minderjährigen Kind von der Wahl der Zusammenveranlagung ausgeschlossen sind.
§ 2 Abs. 8 EStG findet auf verschiedengeschlechtliche Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine Anwendung.
Auch wenn zwei in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Ehegatten jeweils isoliert für einen Ehegatten gesehen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG nicht erfüllen, sind bei der Überprüfung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG die Einkünfte der Ehegatten gem. § 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG zusammenzurechnen und kann sich durch eine Zusammenrechnung der Einkünfte ein Anspruch der Ehegatten auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und somit auf Zusammenveranlagung ergeben.
1.1 Einkommensteuer im Trennungsjahr
Eine Zusammenveranlagung der Eheleute – Besteuerung nach der günstigeren Splittingtabelle –, ist nicht mehr möglich, wenn sie dauernd getrennt leben. Im steuerrechtlichen Sinne "dauernd getrennt" leben Eheleute, wenn sie während des ganzen Kalenderjahrs getrennt leben. Leben Ehegatten zwar für eine nicht absehbare Zeit räumlich voneinander getrennt, halten sie aber die eheliche Wirtschaftsgemeinschaft dadurch aufrecht, dass sie die sie berührenden wirtschaftlichen Fragen gemeinsam erledigen und gemeinsam über die Verwendung des Familieneinkommens entscheiden, kann dies dazu führen, dass ein nicht dauerndes Getrenntleben anzunehmen ist. Trennen sie sich erst im Laufe des Jahrs, so können sie weiterhin für dieses Jahr gemeinsam veranlagt werden ("Sondersplitting" im Trennungsjahr) und als Berufstätige (zunächst) weiterhin die Steuerklassen III/V oder IV/IV behalten. Neben der Wahl zwischen den Steuerklassen-Kombinationen III/V und IV/IV gibt es noch die Steuerklassen-Kombination IV/IV mit Faktor.
Wahl der Einzelveranlagung im Trennungsjahr hat weitreichende Folgen
Die Einzelveranlagung wird durchgeführt, wenn einer der Eheleute diese beantragt. Die Einzelveranlagung nach § 26a Abs. 2 EStG ermöglicht nicht mehr die steueroptimierende freie Zuordnung verschiedener Kosten. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG werden demjenigen zugerechnet, der sie wirtschaftlich getragen hat. Aus Vereinfachungsgründen lässt das Finanzamt bei übereinstimmendem Antrag der Eheleute eine hälftige Zuordnung der Aufwendungen zu. Die Wahl der Veranlagungsart ist für den betreffenden VZ durch Angabe in der Steuererklärung bindend und kann innerhalb eines VZ nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des St...