Eine Zusammenveranlagung der Eheleute – Besteuerung nach der günstigeren Splittingtabelle –, ist nicht mehr möglich, wenn sie dauernd getrennt leben. Im steuerrechtlichen Sinne "dauernd getrennt" leben Eheleute, wenn sie während des ganzen Kalenderjahrs getrennt leben. Leben Ehegatten zwar für eine nicht absehbare Zeit räumlich voneinander getrennt, halten sie aber die eheliche Wirtschaftsgemeinschaft dadurch aufrecht, dass sie die sie berührenden wirtschaftlichen Fragen gemeinsam erledigen und gemeinsam über die Verwendung des Familieneinkommens entscheiden, kann dies dazu führen, dass ein nicht dauerndes Getrenntleben anzunehmen ist. Trennen sie sich erst im Laufe des Jahrs, so können sie weiterhin für dieses Jahr gemeinsam veranlagt werden ("Sondersplitting" im Trennungsjahr) und als Berufstätige (zunächst) weiterhin die Steuerklassen III/V oder IV/IV behalten. Neben der Wahl zwischen den Steuerklassen-Kombinationen III/V und IV/IV gibt es noch die Steuerklassen-Kombination IV/IV mit Faktor.
Wahl der Einzelveranlagung im Trennungsjahr hat weitreichende Folgen
Die Einzelveranlagung wird durchgeführt, wenn einer der Eheleute diese beantragt. Die Einzelveranlagung nach § 26a Abs. 2 EStG ermöglicht nicht mehr die steueroptimierende freie Zuordnung verschiedener Kosten. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG werden demjenigen zugerechnet, der sie wirtschaftlich getragen hat. Aus Vereinfachungsgründen lässt das Finanzamt bei übereinstimmendem Antrag der Eheleute eine hälftige Zuordnung der Aufwendungen zu. Die Wahl der Veranlagungsart ist für den betreffenden VZ durch Angabe in der Steuererklärung bindend und kann innerhalb eines VZ nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nach § 26 Abs. 2 Satz 4 EStG nur noch dann geändert werden, wenn (kumulativ):
- ein die Eheleute betreffender Steuerbescheid aufgehoben, geändert oder berichtigt wird,
- die Änderung der Wahl der Veranlagung beim Finanzamt bis zum Eintritt der Bestandskraft des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids mitgeteilt wird und
- die Einkommensteuer der Eheleute nach Änderung der Veranlagungsart niedriger ist, als sie ohne letzteres wäre. Die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Eheleute ist hierbei zusammenzurechnen.
Eine Trennung und ein Antrag auf Einzelveranlagung kurz vor dem Jahresende sind steuerlich betrachtet u. U. ungünstig, wenn z. B. einer der Ehepartner gar nichts verdient hat oder Verluste aus Vermietung und Verpachtung hat. Gegebenenfalls hilft ein nachweisbarer Versöhnungsversuch – z. B. eine gemeinsame Reise (ohne Kinder) rechtzeitig vor Jahresschluss –, die Zusammenveranlagung für dieses Jahr trotz zeitweiliger Trennung zu retten.
Gem. § 26b EStG i. V. m. § 44 Abs. 1 AO sind die Ehepartner für die festgesetzten Steuern Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis besteht eine Ausgleichspflicht. Eine von dieser Grundregel abweichende Aufteilung kann sich aus den güterrechtlichen Beziehungen der Ehepartner ergeben oder aus einer Vereinbarung im Ehevertrag bzw. aus einer Scheidungsfolgenvereinbarung.
Wie das Finanzamt bei einer Erstattung und Nachzahlung vorgeht
Der Erstattungsanspruch steht demjenigen Ehegatten zu, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Liegen keine Anhaltspunkte oder ausdrücklichen Absichtsbekundungen für eine Tilgungsbestimmung vor, kann das Finanzamt als Zahlungsempfänger, solange die Ehe besteht und die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft allerdings davon ausgehen, dass derjenige Ehegatte, der auf die gemeinsame Steuerschuld zahlt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will.
Ein Ehepartner hat auch die Möglichkeit, die Aufteilung der Steuerschuld nach §§ 268, 270 AO zu beantragen, was dann auch zu einer Beschränkung der Vollstreckung nach § 268 AO führt. Dabei ist § 37 Abs. 2 AO maßgeblich für die Anrechnung. In Bezug auf den Erstattungsanspruch sind zusammen veranlagte Eheleute weder Gesamtgläubiger i. S. d. § 428 BGB noch Mitgläubiger i. S. d. § 432 BGB.
Finanzamt über Erstattungsberechtigung informieren und Tilgungsbestimmung vorgeben
Hinsichtlich einbehaltener Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) ist derjenige Ehegatte erstattungsberechtigt, von dessen Einnahmen (z. B. Arbeitslohn oder Kapitaleinnahme) die Abzugssteuer einbehalten wurde.
Liegen keine Anhaltspunkte oder ausdrücklichen Absichtsbekundungen für eine Tilgungsbestimmung vor, kann das Finanzamt als Zahlungsempfänger, solange die Ehe besteht und die Eheleute nicht dauernd getrennt leben, davon ausgehen, dass derjenige Ehegatte, der auf die gemeinsame Steuerschuld zahlt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will. Hat der zahlende Ehegatte im Zeitpunkt einer Vorauszahlung kenntlich gemacht, dass er nur seine eigene Steu...