Wer an seinen geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehepartner Unterhalt bezahlt, kann diese Zahlungen als Sonderausgaben steuerlich geltend machen (begrenztes Realsplitting gem. § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG), soweit der Unterhaltsempfänger zustimmt.
Was Unterhaltszahlungen im steuerlichen Sinn sind
Unterhaltsleistungen im steuerlichen Sinne sind alle Zuwendungen, die ohne Gegenleistung gewährt werden, gleichgültig, ob es sich um laufende oder einmalige Leistungen handelt und ob sie in Geld oder Geldeswert (Sachleistungen) bestehen. Die Zuwendungen sind auch dann Unterhaltsleistungen, wenn sie auf vertraglicher Vereinbarung beruhen. Ohne Bedeutung ist, ob sie über den Rahmen dessen hinausgehen, was der Empfänger zivilrechtlich beanspruchen kann und für welchen Zweck der Empfänger die Geldleistungen verwendet. Es kommt nicht darauf an, ob der Empfänger wegen seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse und seiner Erwerbsmöglichkeiten zivilrechtlich Unterhaltsansprüche hat und ob der Geber aufgrund seiner Leistungsfähigkeit zu entsprechenden Unterhaltsleistungen familienrechtlich verpflichtet ist.
Bei einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung einer Wohnung an den geschiedenen oder dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten handelt es sich um Naturalunterhalt, der in sinngemäßer Anwendung von § 15 Abs. 2 BewG in Höhe der ortsüblichen Miete als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG berücksichtigt werden kann. Die ortsübliche Miete ist auch dann anzusetzen, wenn die Parteien unterhaltsrechtlich einen betragsmäßig geringeren Wohnvorteil vereinbart haben.
Zusätzliche Übernahme von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung
Falls der Unterhaltszahler noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (im Rahmen der Basisversorgung) für den Ex-Ehepartner übernimmt – entweder an den Ex-Ehepartner unmittelbar (weil dieser Versicherungsnehmer ist) oder für ihn direkt an das Versicherungsunternehmen –, sind die Beitragszahlungen gem. § 10 Abs. 1a Nr. 1 Satz 2 EStG zusätzliche Unterhaltsleistungen im Rahmen des Realsplittings.
Durchführung des begrenzen Realsplittings
Zwecks Durchführung des begrenzten Realsplittings muss der Unterhaltsempfänger zustimmen. Die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting hat folgende Konsequenzen:
- Der Verpflichtete kann den bezahlten Unterhalt, maximal bis zu 13.805 EUR als Sonderausgabe steuerlich absetzen. Dadurch zahlt der Verpflichtete weniger Steuern, das heißt, sein Nettoeinkommen erhöht sich, was wiederum bei der Unterhaltsberechnung (vor allem für die Kinder) berücksichtigt werden kann.
- Wenn der Verpflichtete den Unterhalt als Sonderausgaben steuerlich geltend macht, führt dies aber zwingend dazu, dass der Berechtigte (Empfänger) die erhaltenen Unterhaltszahlungen seinerseits als sonstige Einkünfte versteuern muss.
Der Unterhaltsschuldner muss dem Berechtigten die Nachteile ersetzen, die dadurch entstehen, dass der Berechtigte die Unterhaltsleistungen versteuern muss.
In Ausnahmefällen besteht aber für den Unterhaltsberechtigten ein Anspruch auf Sicherung seines Erstattungsanspruches durch vorherige Erbringung einer Sicherheitsleistung.
- Der Unterhaltsempfänger muss seinerseits auch die erhaltenen/bezahlen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als "sonstige Einkünfte" versteuern. Im Gegenzug aber kann er die erhaltenen und versteuerten Versicherungsbeiträge in seiner Steuererklärung als "eigene" Vorsorgeaufwendungen absetzen.
Anlage U – Inhalt und Bedeutung
Die Zustimmung des Unterhaltsempfängers kann nachträglich weder zurückgenommen noch betragsmäßig beschränkt werden; sie kann nur mit Wirkung für ein künftiges Kalenderjahr widerrufen werden. Antrag und Zustimmung können jedoch nachträglich erweitert (betragsmäßig erhöht) werden. Bei einer Erweiterung nach Bestandskraft sind die Einkommensteuerbescheide zu ändern. Die Zustimmung des Unterhaltsempfängers ist der Antragsrahmen für den Sonderausgabenabzug. Aufgrund der Dauerwirkung der Zustimmung des Empfängers bis zum Widerruf steht es dem Unterhaltszahler frei, im jeweiligen Veranlagungszeitraum die tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen bis zur zugestimmten Höhe (max. gesetzl. Höchstbetrag v. 13.805 EUR zuzüglich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für den geschiedenen Ehepartner) als Sonderausgaben abzuziehen. Die Höhe des Sonderausgabenabzugs bestimmt den Umfang der Steuerpflicht beim Empfänger. Die Reduzierung des in der Anlage U zugestimmten Betrages durch den Unterhaltsgeber mit entsprechender steuerlicher Auswirkung beim Unterhaltsempfänger für einen folgenden Veranlagungszeitraum ist möglich.
Der Antrag auf Sonderausgabenabzug ist für jedes Kalenderjahr mittels der "Anlage U" neu zu stellen. Ein derartiger, mit (vorheriger oder nachträglicher) Zustimmung des Empfängers gestellter Antrag bewirkt die Steuerpflicht der Unterhaltsleistungen beim Empfänger.
Unterhaltsverpflichteter entscheidet über Sonderausgabenabzug
Der Unterhaltsverpflichtete kann für jedes Kalen...