1.6.1 Anwaltskosten
Wer nicht rechtsschutzversichert ist bzw. keine Prozesskostenhilfe erhält, trägt die Kosten seines Anwalts und die Gerichtskosten vor dem Arbeitsgericht in der ersten Instanz selbst, auch wenn er gewinnt. Der Anwalt muss den Mandanten darauf hinweisen, dass die Anwaltskosten aber steuermindernd geltend gemacht werden können: Vom Arbeitgeber als Betriebsausgaben und vom Arbeitnehmer als Werbungskosten, auch wenn er den Prozess verliert. Ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist immer betrieblich bzw. beruflich veranlasst. Auch die sonstigen Aufwendungen, wie z. B. die Fahrtkosten, die durch die Fahrten zum Anwalt oder Gericht entstehen, sind steuerlich absetzbar, und zwar wie Reisekosten, also mit 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer.
Kostenrechnung in Absprache mit dem Mandanten stellen
Nach Möglichkeit sollte der Anwalt dem Arbeitnehmermandanten seine Kosten in einer Summe in Rechnung stellen, vorzugsweise in dem Jahr, in welches auch die mögliche Zahlung einer Abfindung fällt, die vom Arbeitnehmer ja ermäßigt zu besteuern ist (s. Tz. 1.2.); dann führen die Anwaltskosten zu einer echten Steuerersparnis für den Mandanten.
1.6.2 Zahlungen an Arbeitgeber
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen und liegen nach ständiger Rechtsprechung des BFH vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen ein objektiver Zusammenhang besteht. Es spricht regelmäßig eine Vermutung dafür, dass Aufwendungen für aus dem Arbeitsverhältnis folgende zivil- und arbeitsgerichtliche Streitigkeiten einen den Werbungskostenabzug rechtfertigenden hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zu den Lohneinkünften aufweisen. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über solche streitigen Ansprüche im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs einigen (Schadensersatz des Arbeitnehmers wegen Verletzung der im Arbeitsvertrag geregelten Schweigepflicht und des Nebentätigkeitsverbots).
Strafbare Handlungen, die im Zusammenhang mit einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit stehen, können ebenfalls Erwerbsaufwendungen begründen, und die sich aus ihnen ergebenden Schadensersatzverpflichtungen zu Werbungskosten oder Betriebsausgaben führen. Die Annahme von Erwerbsaufwendungen setzt in diesen Fällen allerdings voraus, dass die – die Aufwendungen auslösenden – schuldhaften Handlungen noch im Rahmen der betrieblichen oder beruflichen Aufgabenerfüllung liegen und nicht auf privaten, den betrieblichen oder beruflichen Zusammenhang aufhebenden Umständen beruhen. Ein erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang wird aufgehoben, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst schädigen wollte oder sich, oder einen Dritten, durch die schädigende Handlung bereichert hat.
1.6.3 Mobbing
Beitrag zu einer "Mobbing"-Selbsthilfegruppe und die Aufwendungen für Fahrten zu den Gruppenabenden der Mobbing-Selbsthilfegruppe können Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit sein, wenn der Arbeitnehmer glaubhaft macht, dass er sich in einer schwierigen Arbeitssituation befand und sich durch Maßnahmen seines Arbeitgebers grundlos schikaniert sah. Die genannten Kosten waren objektiv im Streitfall durch die beruflichen Verhältnisse des Arbeitnehmers veranlasst und von ihm subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt.
1.6.4 Kosten für Burn-Out-Behandlung etc.
"Burn-Out" ist keine typische Berufskrankheit. Ein Werbungskostenabzug der Behandlungskosten ist daher nicht möglich. Streitig ist, ob Aufwendungen für eine stationäre Behandlung in einer psychosomatischen Klinik bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit abziehbar sind. Der BFH hat entschieden, dass eine psychische oder psychosomatische Krankheit wie "Burn-Out", die zumindest auch durch eine starke emotionale Belastung im Beruf ausgelöst wird, eine zum Abzug der Kosten der Heilung als Werbungskosten berechtigende Berufskrankheit darstellen kann, dies aber vom Finanzgericht als Tatsacheninstanz festgestellt sein muss (siehe § 64 EStDV).
Aufwendungen zur Verminderung oder Behebung gesundheitlicher Störungen, die typischerweise mit der betreffenden Berufstätigkeit verbunden sind, können Werbungskosten sein, wenn es sich um typische Berufskrankheiten handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht.
Erleidet ein Steuerpflichtiger auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einen Unfall (Wegeunfall), kann er die durch den Unfall verursachten Krankheitskosten als Werbungskosten abziehen. Solche Krankheitskosten werden nicht von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale erfasst.
Unter Umständen kommt alternativ ein Abzug der Behandlungskosten aber als außergewöhnliche Belastungen in Betracht.