Steuerberatungskosten für die von den Erben in Auftrag gegebene Erstellung der Erbschaftsteuererklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung sind abzugsfähige Nachlassregelungskosten.
Kosten eines Gutachtens für die Ermittlung des gemeinen Wertes beim Grundbesitz, beim Betriebsvermögen und bei nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften sind nur abzugsfähig, wenn diese für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft oder im Rahmen der Verpflichtung zur Abgabe einer Feststellungserklärung anfallen und vom Erwerber getragen worden sind. Steuer- und Rechtsberatungskosten einschließlich Gutachterkosten, die in einem sich an die Steuerfestsetzung oder Wertfeststellung anschließenden Rechtsbehelfsverfahren oder einem finanzgerichtlichen Verfahren anfallen und vom Erwerber getragen worden sind, sind nicht zum Abzug zugelassen.
Erbauseinandersetzungskosten als Anschaffungsnebenkosten
Der BFH hat entschieden, dass Erbauseinandersetzungskosten, die dazu führen, dass dem Steuerpflichtigen unentgeltlich Alleineigentum an Mietobjekten übertragen wird, die zuvor im Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft standen, als Anschaffungsnebenkosten im Wege der AfA bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind.
Die vom Erben getragenen Steuerberatungskosten, die im Rahmen der Einkommensteuerpflicht des Erblassers anfallen, insbesondere Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung des Erblassers, können als Erblasserschulden abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten i. S. d. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG darstellen, soweit sie vom Erblasser herrühren. Eine solche Schuld setzt voraus, dass der Erblasser noch zu seinen Lebzeiten die Steuerberatung beauftragt hat (Verursacherprinzip). Hierunter fällt auch eine über den Tod des Erblassers hinausgehende Beauftragung, solange diese nicht durch eine Kündigung seitens des Erben beendet wird. Beauftragt erst der Erbe nach dem Tod des Erblassers die Steuerberatung, liegen keine Erblasserschulden vor.
Steuerberatungskosten, die dem Erben anlässlich einer Berichtigung (siehe Tz. 1.3.) für ursprünglich vom Erblasser abgegebene Steuererklärungen oder für die Nacherklärung von Steuern entstehen, die der Erblasser hinterzogen hat, sind als Nachlassregelungskosten i. S. d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abzugsfähig.
Die Abgabe von Steuererklärungen für solche Steuerverbindlichkeiten, die vom Erblasser herrühren und damit dem Grunde nach Nachlassverbindlichkeiten darstellen, gehört zu den vom Erblasser herrührenden steuerlichen Pflichten. Beauftragt der Erbe zur Erfüllung seiner vom Erblasser herrührenden steuerlichen Pflichten eine Steuerberatung, dienen diese Kosten dazu, den Umfang der Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten zu klären. Stehen die Steuerberatungskosten im engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen, gehören sie nicht zu den Kosten der Nachlassverwaltung nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG. Es ist unschädlich, dass die Kosten dem Grunde und der Höhe nach durch einen eigenen Entschluss des Erben ausgelöst werden.
Kosten eines Zivilprozesses, in dem ein Erbe vermeintliche zum Nachlass gehörende Ansprüche des Erblassers geltend gemacht hat, sind als Nachlassregelungskosten gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abzugsfähig.
Eine Berücksichtigung von Rechtsanwaltskosten wegen Erbstreitigkeiten als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG kommt nicht infrage , wenn ausreichend andere nicht streitbefangene Einkünfte zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung standen und eine Ausschlagung der Erbschaft möglich war.
Im Zusammenhang mit einem Zivilprozess wegen Erbschaftsstreitigkeiten angefallene Gerichts- und Rechtsanwaltskosten sind nicht als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG abzugsfähig.
Der BFH muss klären, ob Rechtsberatungskosten (Teilungsversteigerung der im Nachlass befindlichen Grundstücke; Rechtsstreitigkeiten zwischen den Miterben zur Aufteilung von Mietkonten) noch im Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung stehen und somit als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sein können, wenn bereits der Zustand der Nachlassverwaltung eingetreten ist.
Die Abgrenzung zwischen den nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG zu berücksichtigenden Kosten der Nachlassregelung und den nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG erbschaftsteuerrechtlich unbeachtlichen Kosten der Nachlassverwaltung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.