1.7.1 Arbeitgeber übernimmt Kosten
Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Dabei ist es gleichgültig, ob die Bildungsmaßnahmen am Arbeitsplatz, in zentralen betrieblichen Einrichtungen oder in außerbetrieblichen Einrichtungen durchgeführt werden. Steuerfrei sind für den Arbeitnehmer auch Bildungsmaßnahmen fremder Unternehmer, die für Rechnung des Arbeitgebers erbracht werden.
Arbeitnehmer kann auch Rechnungsempfänger sein
Ist der Arbeitnehmer Rechnungsempfänger, ist dies für ein ganz überwiegend betriebliches Interesse des Arbeitgebers unschädlich, wenn der Arbeitgeber die Übernahme bzw. den Ersatz der Aufwendungen allgemein oder für die besondere Bildungsmaßnahme vor Vertragsabschluss schriftlich zugesagt hat.
Von einem ganz überwiegenden betrieblichen Interesse ist auch bei dem SGB III entsprechenden Qualifikations- und Trainingsmaßnahmen auszugehen, die der Arbeitgeber oder eine zwischengeschaltete Beschäftigungsgesellschaft im Zusammenhang mit Auflösungsvereinbarungen erbringt.
Arbeitgeber muss die Kostenübernahme auf Original-Rechnung angeben
Um in den Fällen des aus ganz überwiegend betrieblichem Interesse gewährten Arbeitgeberersatzes einen Werbungskostenabzug für die vom Arbeitnehmer wirtschaftlich nicht getragenen Aufwendungen auszuschließen, muss der Arbeitgeber auf der ihm vom Arbeitnehmer zur Kostenübernahme vorgelegten Original-Rechnung die Höhe der Kostenübernahme angeben und eine Kopie dieser Rechnung zum Lohnkonto nehmen.
Es kommt immer öfter vor, dass der Arbeitgeber die Studiengebühren für ein berufsbegleitendes (Zweit-)Studium bzw. die Kosten für eine Fort-/Weiterbildung der Mitarbeiter übernimmt, aber die Kostenerstattung vom erfolgreichen Bestehen der Abschlussprüfung abhängig macht. Dann sind die Erstattungsbeträge aber steuerpflichtige Einnahmen, und zwar bei der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen zuvor als Werbungskosten abgezogen worden sind.
1.7.2 Fortbildung auf eigene Kosten
Ein Arbeitnehmer bildet sich u. U. nach einer Entlassung fort, um schneller eine neue Arbeit zu bekommen.
Die Anerkennung von Fortbildungskosten als unbeschränkt abziehbare (vorweggenommene) Werbungskosten setzt eine so gut wie ausschließliche berufliche Veranlassung voraus. Diese liegt vor, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem ausgeübten oder zukünftigen Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Aufwendungen im Zusammenhang mit Umschulungsmaßnahmen können zu den Fortbildungskosten gehören, die dann als Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen sind. Dies gilt in Fällen, in denen der Steuerpflichtigen bereits dauerhaft berufstätig ist oder war. Führt die Umschulungsmaßnahme zu einem gänzlich neuen Berufsabschluss, handelt es sich um Werbungskosten, wenn diese die Grundlage dafür bildet, von einer Erwerbs- oder Berufsart zu einer anderen überzuwechseln. Folgende Aufwendungen können als Werbungskosten abgezogen werden:
- Lehrgangs- Seminar- und Studiengebühren,
- Prüfungsgebühren,
- Kosten für Fachliteratur, Arbeits- und Schreibmaterialien,
- Anschaffungskosten für PC,
- Fahrt- und Verpflegungsmehraufwendungen,
- Reisekosten (s. auch Tz. 1.6.7. am Ende),
- u. U. Kosten für das häusliche Arbeitszimmer.
Keine Aufteilbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer
Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird.
Der Höchstbetrag gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG a. F. ist personenbezogen. Nutzen Miteigentümer ein Arbeitszimmer gemeinsam zur Erzielung von Einkünften, kann jeder die seinem Anteil entsprechenden von ihm getragenen Aufwendungen als Werbungskosten abziehen. Dasselbe gilt für Mietzahlungen für eine durch Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam gemietete Wohnung. Auf den jeweiligen Nutzungsumfang kommt es nicht an.
Vorsicht bei Studienreisen – Finanzamt prüft berufliche Veranlassung genau
Aufwendungen für Studienreisen und Fachkongresse sind nur dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die Teilnahme so gut wie ausschließlich beruflich/betrieblich veranlasst ist und die Verfolgung privater Interessen (z. B. Erholung, Bildung, Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises) nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen ist.
Wenn eine Reise abgrenzbare berufliche und private Veranlassungsbeiträge enthält, die jeweils nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sind, so ist der beruflich veranlasste Teil der Reisekosten zum Abzug ...