Ein Arbeitnehmer bildet sich u. U. nach einer Entlassung fort, um schneller eine neue Arbeit zu bekommen.
Die Anerkennung von Fortbildungskosten als unbeschränkt abziehbare (vorweggenommene) Werbungskosten setzt eine so gut wie ausschließliche berufliche Veranlassung voraus. Diese liegt vor, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem ausgeübten oder zukünftigen Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Aufwendungen im Zusammenhang mit Umschulungsmaßnahmen können zu den Fortbildungskosten gehören, die dann als Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen sind. Dies gilt in Fällen, in denen der Steuerpflichtigen bereits dauerhaft berufstätig ist oder war. Führt die Umschulungsmaßnahme zu einem gänzlich neuen Berufsabschluss, handelt es sich um Werbungskosten, wenn diese die Grundlage dafür bildet, von einer Erwerbs- oder Berufsart zu einer anderen überzuwechseln. Folgende Aufwendungen können als Werbungskosten abgezogen werden:
- Lehrgangs- Seminar- und Studiengebühren,
- Prüfungsgebühren,
- Kosten für Fachliteratur, Arbeits- und Schreibmaterialien,
- Anschaffungskosten für PC,
- Fahrt- und Verpflegungsmehraufwendungen,
- Reisekosten (s. auch Tz. 1.6.7. am Ende),
- u. U. Kosten für das häusliche Arbeitszimmer.
Keine Aufteilbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer
Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird.
Der Höchstbetrag gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG a. F. ist personenbezogen. Nutzen Miteigentümer ein Arbeitszimmer gemeinsam zur Erzielung von Einkünften, kann jeder die seinem Anteil entsprechenden von ihm getragenen Aufwendungen als Werbungskosten abziehen. Dasselbe gilt für Mietzahlungen für eine durch Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam gemietete Wohnung. Auf den jeweiligen Nutzungsumfang kommt es nicht an.
Vorsicht bei Studienreisen – Finanzamt prüft berufliche Veranlassung genau
Aufwendungen für Studienreisen und Fachkongresse sind nur dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die Teilnahme so gut wie ausschließlich beruflich/betrieblich veranlasst ist und die Verfolgung privater Interessen (z. B. Erholung, Bildung, Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises) nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen ist.
Wenn eine Reise abgrenzbare berufliche und private Veranlassungsbeiträge enthält, die jeweils nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sind, so ist der beruflich veranlasste Teil der Reisekosten zum Abzug zuzulassen. Dieser Anteil ist ggf. zu schätzen.
Für die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit muss sich der Inhalt eines Seminars durch eine konkrete Berufsbezogenheit von einer allgemein für mehr oder weniger jedermann zugänglichen und nützlichen Persönlichkeitsbildung abheben.