Das Oder-Konto ist ein Gemeinschaftskonto für mehrere verfügungsberechtigte Inhaber und wird gerne von Ehepartnern gewählt, weil jeder unabhängig vom anderen Geld abheben oder überweisen kann. Nach dem Tod eines Kontomitinhabers bleiben die Befugnisse des anderen Kontoinhabers unverändert bestehen. Im Todesfall werden Gemeinschaftskonten vom Finanzamt genau geprüft. Verstirbt ein Ehepartner, fällt sein zu Lebzeiten erworbenes Vermögen in seinen Nachlass. Und dazu gehört dann auch die Hälfte der Guthaben von gemeinsamen Konten. Im Todesfall erfahren die Finanzämter von den Konten, da die Banken zur Meldung verpflichtet sind.[1]

 

Oder-Konto wird beiden Ehepartnern hälftig zugerechnet

Laut Finanzverwaltung sind Gemeinschaftskonten und -depots unabhängig von der Herkunft des Geldes bzw. der Wertpapiere grundsätzlich beiden Ehepartnern jeweils zur Hälfte zuzurechnen.[2] Die Finanzbeamten sind angewiesen, im Todesfall die Herkunft des Geldes und der Wertpapiere genauer zu prüfen. Das Finanzamt müsse jedoch anhand objektiver Tatsachen nachweisen, dass der nicht einzahlende Ehegatte im Verhältnis zum einzahlenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei zur Hälfte über das eingezahlte Guthaben verfügen kann. Falls die Gelder vollständig oder überwiegend nur von einem Ehepartner stammen, könnten steuerpflichtige Schenkungen unter Lebenden vorliegen, für die auch noch rückwirkend Schenkungsteuer verlangt werden kann.

Stirbt zuerst der Ehepartner, der nicht zum Aufbau des Vermögens beigetragen hat, wird es besonders teuer: Der überlebende Ehepartner muss auf die Hälfte des Vermögens Erbschaftsteuer bezahlen, obwohl es von ihm selbst erwirtschaftet worden ist. Und diese Hälfte fällt zudem auch in den Nachlass, der dann noch u. U. mit den übrigen Erben des verstorbenen Ehepartners geteilt werden muss. Die sicherste Lösung vor Steuerfallen ist der vollkommene Verzicht auf Gemeinschaftskonten. Alternativ können Einzelkonten mit wechselseitiger Bevollmächtigung des Ehepartners eingerichtet werden (auch über den Tod hinaus).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge