Die Zugewinnausgleichsforderung gilt nicht als Erwerb von Todes wegen i. S. d. ErbStG und unterliegt somit nicht der Erbschaftsteuer.
Die folgenden Ausführungen sind in der Praxis – in Bezug auf die Erbschaftsteuer – nur in den Fällen relevant, in denen das ererbte Vermögen inkl. Schenkungen in den letzten zehn Jahren vor dem Anfall der Erbschaft über den erbschaftssteuerlichen Freibeträgen liegt.
Bei der erbrechtlichen Lösung bleibt nach § 5 Abs. 1 ErbStG anstelle des pauschalierten 1/4 Wertes jeweils der Betrag steuerfrei, den der überlebende Ehepartner zu Lebzeiten bei güterrechtlicher Abwicklung der Zugewinngemeinschaft als Ausgleichsforderung hätte geltend machen können (fiktive Ausgleichsforderung).
Fiktive Zugewinnausgleichsforderung muss errechnet werden
Es muss allein für erbschaftssteuerliche Zwecke (anders als im Erbrecht) die fiktive Ausgleichsforderung für die tatsächliche Dauer der Zugewinngemeinschaft ermittelt werden nach den §§ 1373 bis 1383, §1390 BGB. Die Ehepartner können zur Art und Weise der Ermittlung des fiktiven Ausgleichsanspruchs keine abweichenden vertraglichen Vereinbarungen treffen.
Vorversterben des Ehepartners ohne Zugewinn
Verstirbt also derjenige Ehepartner zuerst, der keinen oder den niedrigeren Zugewinn erzielt hat, hat der überlebende Ehepartner keinen Vorteil aufgrund des § 5 Abs. 1 ErbStG.
Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist.
Der fiktive Ausgleichsbetrag entspricht aber nicht unbedingt dem erbschaftssteuerfrei bleibenden Betrag, da § 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG eine Höchstgrenze vorsieht, damit etwaige Unterschiede zwischen der zivil- und steuerrechtlichen Bewertung des Endvermögens ausgeglichen werden. Zu diesem Zweck ist der Wert des Endvermögens des verstorbenen Ehegatten zusätzlich noch nach erbschaftssteuerlichen Bewertungsgrundsätzen zu ermitteln. In die Berechnung ist z. B. auch begünstigtes Vermögen nach § 13a ErbStG mit seinem Steuerwert vor Abzug des Freibetrags und des Bewertungsabschlags einzubeziehen.
Soweit das Endvermögen des Erblassers bei der Ermittlung des als Ausgleichsforderung steuerfreien Betrags mit einem höheren Wert als dem nach den steuerlichen Bewertungsgrundsätzen maßgebenden Wert angesetzt worden ist, gilt höchstens der dem Steuerwert des Endvermögens entsprechende Betrag nicht als Erwerb i. S. d. § 3 ErbStG.
Wertsteigerungen infolge Kaufkraftschwunds bei Berechnung des Zugewinnausgleichs
Bei der Berechnung des fiktiven Anspruchs auf Zugewinnausgleich nach § 5 Abs. 1 ErbStG sind die Anfangsvermögen und die diesen hinzuzurechnenden späteren Erwerbe zum Ausgleich der Geldentwertung nach Maßgabe der Rechtsprechung des BGH zu indexieren.
Bei der güterrechtlichen Lösung gehört die vom Erben an den überlebenden Ehepartner auszugleichende Zugewinnforderung nicht zum steuerpflichtigen Erwerb. Der Zugewinn kann von dem Erben und dem zugewinnberechtigten Ehepartner entsprechend der gesetzlichen Regeln zum Zugewinnausgleich ermittelt werden.
§ 5 Abs. 2 ErbStG kennt aber keine Begrenzung der Steuerfreiheit des Erwerbs auf einen aus dem Steuerwert des Endvermögens abgeleiteten Betrag, wie es § 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG für den Fall des erbrechtlichen Zugewinnausgleichs vorschreibt. Da § 5 Abs. 2 ErbStG auch keine Begrenzung der Abzugsfähigkeit der Ausgleichsforderung als Nachlassverbindlichkeit (immer Nennwert der Geldforderung) des Erben vorschreibt, kann das Ausmaß der steuerlichen Vergünstigung bei taktischer Ausschlagung der Erbschaft das Maß der Steuerfreiheit gegenüber der erbrechtlichen Lösung deutlich übersteigen und somit einer Familie nach dem Tod des einen Ehepartners Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen.
Die Zugewinnausgleichsforderung ist eine Erblasserschuld, die als Geldschuld mit dem Nennwert anzusetzen ist. Eine Vergleichsvereinbarung über einen Zugewinnausgleichs- und Pflichtteilsanspruch ist hinsichtlich der Höhe des erbschaftsteuerlich zu berücksichtigenden Zugewinnausgleichsanspruchs ohne Bedeutung. Ein Vergleich über die Höhe des Pflichtteilsanspruchs und des Zugewinnausgleichsanspruchs ist erbschaftsteuerlich jedoch zu berücksichtigen.
Der vor dem Tod des Erblassers durch Vereinbarung der Gütertrennung entstandene und fällig gewordene Zugewinnausgleichsanspruch ist als Nachlassverbindlichkeit abziehbar, wenn im Todeszeitpunkt damit zu rechnen ist, dass der Anspruch auch geltend gemacht wird.
Ein nach Eintritt in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft von Todes wegen erworbener Pflichtteilsanspruch ist eine rechtlich geschützte Position von wirtschaftlichem Wert, die bei Berechnung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung dem Anfangsvermögen des erwerbenden Ehegatten hinzuzurechnen ist.