2.1 Erbschaftsteuer
Die Erbengemeinschaft ist kein Erwerber im Sinne des ErbStG. Erwerber sind die einzelnen Erben nach ihren Erbquoten. Die Auseinandersetzung des Nachlasses ist erbschaftsteuerlich unbeachtlich, unabhängig davon, ob sie auf einer Teilungsanordnung beruht oder freiwillig erfolgt. Die Erbschaftssteuer orientiert sich an den Erbquoten, die durch die Auseinandersetzung nicht berührt werden.
Der nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften ermittelte Reinwert des Nachlasses ist den Erben folglich auch bei Auseinandersetzung nach Maßgabe der Erbanteile zuzurechnen. Wertausgleichszahlungen unter den Miterben bei der Auseinandersetzung sind grundsätzlich erbschaftsteuerlich unbeachtlich.
Begünstigungen bei Betriebsvermögen gelten bei Auseinandersetzung nur für den Erwerber
Im Falle einer Auseinandersetzung von Betriebsvermögen, regelt § 13a Abs. 5 ErbStG, dass derjenige Erbe, der das begünstigte Vermögen aufgibt, die Begünstigungen der §§ 13a, 13b ErbStG nicht mehr in Anspruch nehmen kann. An dessen Stelle erlangt derjenige Miterben, der das begünstigte Betriebsvermögen bekommt, die Begünstigung. Dieser Miterbe muss dann die Anforderungen der Lohnsummen sowie die Behaltensfrist etc. erfüllen. Die steuerlichen Folgen eines etwaigen Verstoßes treffen ihn allein.
Überträgt ein Miterbe privilegiertes Vermögen im Rahmen der Teilung auf einen anderen Miterben und gibt dieser seinerseits nicht begünstigtes Vermögen hin, so erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Miterben um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragenen Vermögens. Auch das Steuerklassenprivileg des § 19a ErbStG gilt nur für den übernehmenden Miterben.
Die vom Erben als Gesamtrechtsnachfolger aufgrund Erbanfalls nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i. V. m. § 1922 BGB geschuldete Erbschaftsteuer ist eine Nachlassverbindlichkeit.
Der Nachlass haftet gem. § 20 Abs. 3 ErbStG bis zur Auseinandersetzung (§ 2042 BGB) für die Steuer der am Erbfall Beteiligten. Das Recht der Nachlassgläubiger (auch Finanzamt), die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.
2.2 Einkommensteuer
Die Erbengemeinschaft wird bis zu ihrer Auseinandersetzung steuerlich bei den Überschusseinkünften wie eine Bruchteilsgemeinschaft bzw. bei den Gewinneinkünften als Mitunternehmerschaft behandelt. Dies gilt so lange, bis sich die Erbengemeinschaft auseinandersetzt und einzelne Nachlassgegenstände (Einkunftsquellen) den Miterben übertragen werden. Die erzielten Einkünfte werden ihnen grundsätzlich nach ihren Erbanteilen zugerechnet. Die Einkunftserzielung durch die Erbengemeinschaft und damit die Zurechnung der laufenden Einkünfte an die Miterben endet, soweit sich die Miterben hinsichtlich des gemeinsamen Vermögens auseinandersetzen.
2.2.1 Erbauseinandersetzung über Betriebsvermögen
Realteilung ohne Abfindungszahlungen
Gehört zum Nachlass nur Betriebsvermögen und wird der Nachlass ohne Zahlung von Abfindungen real geteilt, ist die Aufteilung kein entgeltlicher Vorgang, da es sich weder um einen Tausch von (Miteigentums-)Anteilen an den einzelnen Wirtschaftsgütern des Nachlasses noch um einen Tausch eines Gesamthandsanteils gegen Alleineigentum an den zugeteilten Wirtschaftsgüter handelt. Einkommensteuerlich ist die Erbauseinandersetzung für den Empfänger von Nachlassteilen grundsätzlich ohne Auswirkung. Bei der Realteilung...