Das UhVorschG regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Kind eines alleinerziehenden Elternteils eine staatliche Unterhaltsleistung erhält, wenn der unterhaltspflichtige, familienferne Elternteil keinen oder nicht den vollen Kindesunterhalt aufbringt. Nach erfolgtem Übergang des Anspruchs auf das leistende Bundesland[1] kommt eine Aufrechnung mit Steuererstattungsansprüchen des familienfernen Elternteils in Betracht. Die Aufrechnung mit Forderungen, die nicht aus einem Steuerschuldverhältnis stammen, gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ist rechtmäßig und regelmäßig auch nicht rechtsmissbräuchlich.[2]

[2] LfSt Bayern, Verfügung v. 15.1.2023, S 0166.1.1-5/18 St43.

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