Auch für Pflegekinder gibt es unter bestimmten Voraussetzungen Kindergeld.[1] Pflegekinder sind Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht.[2]

Der BFH muss darüber entscheiden, ob ein Pflegekind bereits ab dem Monat der Geburt oder erst ab dem Monat der Haushaltsaufnahme kindergeldrechtlich berücksichtigt wird.[3]

Leistungen, die aus öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe für die Aufnahme von Pflegepersonen in einen Haushalt über Tag und Nacht als Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII gewährt werden, sind auch dann eine steuerfreie Beihilfe zur Erziehung i. S. des § 3 Nr. 11 EStG, wenn die Betreuung über privatrechtliche Institutionen durch Verträge mit den Erziehungsstellen abgewickelt wird und im Rahmen dieser Vertragsbeziehungen die öffentlichen Mittel von den Institutionen an die Erzieher ausgezahlt werden. Bei der Betreuung von bis zu sechs Kindern ist die Pflege regelmäßig nicht als erwerbsmäßig anzusehen und dient deshalb unmittelbar der Förderung der Erziehung i. S. des § 3 Nr. 11 EStG.[4]

Der BFH muss klären, ob Zahlungen des Jugendamts auf der Grundlage von § 27 i. V. m. § 35a SGB VIII für die Vollzeitbetreuung von Kindern im Haus des Steuerpflichtigen, der eine sog. Erziehungsfachstelle betreibt, als steuerpflichtiges Entgelt oder steuerfreie Beihilfe i. S. d. § 3 Nr. 11 EStG zu behandeln ist und ob es sich bei diesen Zahlungen um solche im Rahmen einer Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII oder einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII handelt.[5]

Pflegegelder, die für die intensivpädagogische Betreuung mehrerer Jugendlicher in einer Einrichtung i. S. d. § 34 SGB VIII (Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform) gezahlt werden, sind keine steuerfreien Beihilfen zur unmittelbaren Förderung der Erziehung.[6]

Kosten für die Teilnahme an medizinischen Seminaren zum Umgang mit frühtraumatisierten Kindern sind bei Pflegeeltern als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig (s. auch Tz. 3.).[7]

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