4.1 Güterstandsschaukel
Als "Güterstandsschaukel" wird der vollzogene Wechsel, z. B. vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung und wieder zurück, bezeichnet.
Die rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft wird erbschaft- bzw. schenkungssteuerlich vom Fiskus anerkannt. So können Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer und Pflichtteilsansprüche reduziert werden, wenn wohlhabende Ehepaare mit unterschiedlich hohem Vermögen rückwirkend einen bestehenden Ehevertrag mit Gütertrennung durch die Vereinbarung einer Zugewinngemeinschaft ersetzen, um dann anschließend wiederum mit einem neuen Ehevertrag in die Gütertrennung zu wechseln. Der Zugewinnausgleichsanspruch entsteht nicht durch Schenkung, sondern kraft Gesetzes und ist gem. § 5 ErbStG steuerfrei.
Entsteht von Gesetzes wegen eine Ausgleichsforderung durch ehevertragliche Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft, ist diese als freigebige Zuwendung nicht schenkungsteuerbar, wenn es tatsächlich zu einer güterrechtlichen Abwicklung der Zugewinngemeinschaft kommt, und zwar auch dann nicht, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft im Anschluss an die Beendigung neu begründet wird.
Zinslose Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung führt nicht zwingend zu Kapitalerträgen
Wenn jemand einer anderen Person etwas schenken möchte, ist seine Handlung nicht auf einen Hinzuerwerb von Einkommen ausgelegt. Fehlt es an der notwendigen Erwerbshandlung, kommt eine Erfassung von Erträgen als Einkünfte im Sinne des EStG grundsätzlich nicht in Betracht.
Bei Übertragung von Privatvermögen zur Erfüllung der Zugewinnausgleichsforderung ist u. a. § 23 EStG zu beachten, d. h. die Aufdeckung von Wertsteigerungen innerhalb der zehnjährigen Behaltensfrist für Immobilien (zu beachten ist auch der rückwirkende Verlust von steuerlichen Abschreibungen). Dies gilt auch, wenn die Ausgleichsforderung der Höhe nach unter dem Verkehrswert der übertragenen Vermögensgegenstände liegt.
4.2 Erbverzicht vor Erbanfall
Der vor Eintritt des Erbfalls erklärte Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht ist ein erbrechtlicher – bürgerlich-rechtlich wie steuerrechtlich unentgeltlicher – Vertrag, welcher der Regulierung der Vermögensnachfolge dienen soll und nicht der Einkommensteuer unterliegt. Verzichtet ein Kind gegenüber seinen Eltern auf künftige Pflichtteilsansprüche und erhält es dafür im Gegenzug von den Eltern wiederkehrende Zahlungen, so liegt darin kein entgeltlicher Leistungsaustausch und keine Kapitalüberlassung des Kindes an die Eltern, sodass in den wiederkehrenden Zahlungen auch kein einkommensteuerbarer Zinsanteil enthalten ist.
4.3 Kettenschenkung als Ausnahme
Bei der Prüfung der Frage, wer als Zuwendender und Bedachter an einer freigebigen Zuwendung i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG beteiligt ist, kommt es ausschließlich auf die Zivilrechtslage an; wird dem Bedachten der Schenkungsgegenstand nicht unmittelbar von dessen ursprünglichem Inhaber zugewendet, sondern noch ein Dritter zwischengeschaltet, kommt es für die Bestimmung der Person des Zuwendenden darauf an, ob der Dritte über eine eigene Entscheidungsmöglichkeit hinsichtlich der Verwendung des Schenkungsgegenstands verfügte.
Entscheidungen zur Kettenschenkung beachten
Überträgt ein Elternteil ein Grundstück schenkweise auf ein Kind und schenkt das bedachte Kind unmittelbar im Anschluss an die ausgeführte Schenkung einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück an seinen Ehegatten weiter, ohne dem Elternteil gegenüber zur Weiterschenkung verpflichtet zu sein, liegt schenkungsteuerrechtlich keine Zuwendung des Elternteils an das Schwiegerkind vor.
Wird ein Gegenstand in der Weise verschenkt, dass der erste Empfänger ihn unmittelbar darauf an einen Dritten weiterreicht, ist im Verhältnis Zuwendender/erster Empfänger zu prüfen, ob bereits zivilrechtlich eine Schenkung unmittelbar an den Dritten vorliegt. Anderenfalls ist im Verhältnis erster Empfänger/zweiter Empfänger bzw. Dritter zu prüfen, ob dem ersten Empfänger eine Dispositionsbefugnis über den Gegenstand verbleibt. Fehlt es daran, liegt steuerrechtlich eine Schenkung unmittelbar an den Dritten vor.