Leitsatz

Ein Grundstückserwerber darf nach § 22 GrEStG erst in das Grundbuch eingetragen werden, wenn er eine Unbedenklichkeitsbescheinigung seines Finanzamts vorlegt. Fehlt eine solche Bescheinigung, darf sein Antrag auf Eintragung jedoch nicht sofort zurückgewiesen werden.

 

Sachverhalt

Der Eigentümer einer Hof- und Gebäudefläche wollte seinen Grundbesitz veräußern und hatte hierzu bereits einen notariellen Kaufvertrag mit dem Erwerber geschlossen. Einen Monat nach Vertragsschluss beantragte der bevollmächtigte Notar die Eigentumsumschreibung im Grundbuch, blieb damit aber vorerst ohne Erfolg: Der Rechtspfleger des Grundbuchamts wies den Antrag wegen Fehlens einer Unbedenklichkeitsbescheinigung umgehend zurück.

Das OLG entschied, dass das Fehlen einer steuerrechtlichen Unbedenklichkeitsbe­scheinigung keine sofortige Zurückweisung des Antrags rechtfertigt. Vielmehr muss das Grundbuchamt (nach pflichtgemäßem Ermessen) zunächst eine Zwischenverfügung nach § 18 GBO erteilen und dem Antragsteller hierdurch die Gelegenheit geben, die Bescheinigung binnen einer angemessenen Frist nachzureichen. Die Zwischenverfügung erhält dem Antragsteller die entsprechende Antragswirkung, indem sie dem einzutragenden Recht den zeitlichen und inhaltlichen Vorrang vor später beantragten Eintragungen sichert. Das Grundbuchamt muss bedenken, dass eine Zurückweisung des Antrags nach § 130 KostOKosten verursacht und dass eine fehlende Unbedenklichkeitsbescheinigung ohne Weiteres kurzfristig nachgereicht werden kann. § 130 Abs. 1 KostO sieht vor, dass bei Zurückweisung eines Antrags die Hälfte der vollen Gebühr, höchstens ein Betrag von 400 EUR erhoben wird.

 

Link zur Entscheidung

OLG Zweibrücken, Beschluss v. 27.1.2010, 3 W 14/10.

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