OFD Erfurt, Verfügung v. 9.7.2001, S 1910 A - 05 - St 321
Anlage
Am 22.6.2001 hat der Bundesrat beschlossen, dem vom Bundestag am 18.5.2001 verabschiedeten Gesetz zur Eindämmung illegaler Beschäftigung im Baugewerbe zuzustimmen. Das Gesetz wird demnächst im BGBl veröffentlicht und soll sofort in Kraft treten § 48 EStG n.F. aber erst für Gegenleistungen, die nach dem 31.12.2001 erbracht werden § 52 Abs. 56 EStG n.F.).
Durch das vorliegende Gesetz (vgl. Anlage) soll die illegale Beschäftigung im Baugewerbe eingedämmt sowie ein (weiterer) Steuerabzug eingeführt werden.
Verbunden mit dem Steuerabzug §§ 48, 48a – 48d EStG n.F.) werden ein neues Anmeldeverfahren, ein Freistellungsverfahren sowie ein Anrechnungsverfahren eingeführt.
Erläuterungen:
Zu § 48 EStG n.F. (Steuerabzug)
Mit der Vorschrift wird für das Baugewerbe ein besonderes Steuerabzugsverfahren eingeführt. Der Begriff der Bauleistung knüpft an die Definition der Bauleistung in § 211 Abs. 1 SGB III an und umfasst nach dem Gesetzeswortlaut „…. alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.” In das Verfahren sind nur Empfänger von im Inland erbrachten Bauleistungen einbezogen, die Unternehmer i.S. des § 2 UStG oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sind. Es kommt nicht darauf an, ob der Erbringer der Bauleistungen im Inland oder im Ausland ansässig ist.
Durch die Bezugnahme auf § 2 UStG werden auch „private” Vermieter, die lediglich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen und steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 UStG tätigen, zur Vornahme des Steuerabzugs verpflichtet.
Der Steuerabzug beträgt 15 % der Gegenleistung. Der Steuerabzug knüpft an die Erbringung der Gegenleistung, nicht an die Erbringung der Leistung selbst an. Somit können Subunternehmerleistungen bei einer entsprechenden Leistungskette mehrmals dem Steuerabzug unterliegen.
Aus Vereinfachungsgründen wird der Steuerabzug nicht erhoben, wenn dem Leistungsempfänger eine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung i.S. des § 48b EStG n.F. vorliegt oder die Bagatellgrenzen des § 48 Abs. 2 EStG n.F. von 15.000 EUR (wenn der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 UStG = Grundstücksvermietung) bzw. 5.000 EUR (in allen sonstigen Fällen) im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht überstiegen werden.
Gegenleistung i.S. des § 48 EStG n.F. ist das Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer. Dabei unterliegen auch Abschlagszahlungen auf die vereinbarte Gegenleistung dem Abzugsverfahren.
Dem Leistungsempfänger, der seiner Verpflichtung zum Steuerabzug i.H. von 15 % nachkommt, wird steuerlich Rechtssicherheit gewährt, indem z.B. der Betriebsausgabenabzug gewährleistet wird. § 160 Abs. 1 Satz 1 AO ist insoweit nicht anzuwenden.
Falls die erbrachte Leistung als Arbeitnehmerüberlassung gewertet wird, sind die Haftung des Leistungsempfängers als Entleiher § 42d Abs. 6 und 8 EStG) und die Anwendung des Entleiher-Sicherungsverfahrens § 50a Abs. 7 EStG) insoweit ebenfalls ausgeschlossen.
Die Vorschrift regelt das Verfahren zur Anmeldung und Abführung des Steuerabzugs durch den Leistungsempfänger. Der Abzugsbetrag ist am zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums fällig.
Die Anmelde- und Abführungspflicht stellt auf die Gegenleistung ab, die im Anmeldezeitraum erbracht wird. Der Steuerabzug wird somit auch für Teil- oder Abschlagszahlungen auf die insgesamt für die Bauleistung vereinbarte Gegenleistung fällig.
Der Steuerabzug wird durch den Leistungsempfänger für Rechnung des Leistenden an das für den Leistenden im Inland zuständige FA abgeführt. Die Anmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in dem der Leistungsempfänger den Steuerabzug selbst zu berechnen hat.
Zu § 48b EStG n.F. (Freistellungsbescheinigung)
Ein Anspruch auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung besteht nach § 48b Abs. 1 EStG n.F. dann, wenn nach der Einschätzung des Finanzamts der Leistende seine steuerlichen Pflichten zuverlässig erfüllt und Sicherungsmaßnahmen deshalb überflüssig sind. Eine Gefährdung des Steueranspruchs kann dagegen angenommen werden, wenn beispielsweise wiederholt und nicht entschuldbar Steuerbeträge nicht vollständig oder rechtzeitig angemeldet oder abgeführt, Steuererklärungen nicht vollständig oder rechtzeitig abgegeben bzw. die Anzeige- und Mitwirkungspflichten der §§ 90, 138 AO nicht erfüllt werden.
Eine Freistellungsbescheinigung ist in typischen Fällen zu erteilen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit überhaupt kein zu sichernder Anspruch besteht, weil der Leistende z.B. keine Gewinne erzielt (Existenzgründer) oder nicht der inländischen Steuerpflicht unterliegt.
Die Freistellungsbescheinigung kann auf eine bestimmte Dauer für Bauleistungen des Antragstellers gewährt oder unter Angabe des Leistungsempfängers auf bestimmte Leistungen beschränkt werden.
Die Aufhebung einer Freistellungsbescheinigung, die nur für bestimmte Bauleistungen gilt, ist dem...