OFD Frankfurt, Verfügung v. 18.12.2018, S 7279 A - 1 - St 113
Die Wirkungen der Organschaft sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Nur die im Inland gelegenen Unternehmensteile sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 UStG als ein Unternehmen zu behandeln. Im Verhältnis zu den im Ausland gelegenen – organschaftlich begründeten – Unternehmensteilen sowie zwischen diesen ausländischen Unternehmensteilen sind die Wirkungen der Organschaft aufgehoben.
Die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG haben in der Besteuerungspraxis in bestimmten Fällen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft Anwendungsfragen aufgeworfen.
Im Einzelnen handelt es sich dabei um die folgenden Fallgestaltungen:
1. Ansässigkeit des Organträgers im Inland (Abschn. 2.9. Abs. 6 UStAE)
Ist der Organträger im Inland ansässig, umfasst das Unternehmen die in Abschn. 2.9. Abs. 3 Nr. 1 – 3 UStAE bezeichneten Unternehmensteile. Es umfasst zudem auch die im Ausland gelegenen Betriebsstätten des Organträgers. Im Ausland gelegene Betriebsstätten von Organgesellschaften im Inland sind zwar den jeweiligen Organgesellschaften zuzurechnen, gehören aber nicht zum Unternehmen des Organträgers. Die im Inland steuerbaren Umsätze der letztgenannten Betriebsstätten sind aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht wie folgt zu beurteilen:
Da die jeweilige ausländische Betriebsstätte nicht zum Organkreis gehört, ist die inländische Organgesellschaft selbst als Unternehmerin im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG anzusehen und damit hinsichtlich dieser Umsätze selbst Steuerschuldnerin im Sinne des § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG. Es ist das allgemeine Besteuerungsverfahren anzuwenden. Eine Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 UStG oder Abs. 2 Nr. 1 UStG scheidet mangels Ansässigkeit im Ausland bzw. übrigen Gemeinschaftsgebiet aus, vgl. § 13b Abs. 7 Satz 1 und 2 UStG.
Beispiel:
Der im Inland ansässige Organträger O hat im Inland eine Organgesellschaft D. Diese hat in Frankreich eine Betriebsstätte B, die eine im Inland steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung an den Unternehmer C erbringt.
Lösung:
D schuldet die Steuer für die sonstige Leistung nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG. Für C ergibt sich keine Steuerschuldnerschaft als Leistungsempfänger im Sinne des § 13b UStG, weil kein im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer die Leistung erbringt, vgl. 13b.11. Abs. 1 Satz 7 UStAE.
2. Ansässigkeit des Organträgers im Ausland (Abschn. 2.9 Abs. 7 bis 9 UStAE)
Ist der Organträger im Ausland ansässig, ist die Gesamtheit der in Abschn. 2.9. Abs. 3 Nr. 4 und 5 UStAE bezeichneten Unternehmensteile als ein Unternehmen zu behandeln. In diesem Fall gilt nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer und damit als Steuerschuldner im Sinne des § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG.
Da somit wiederum von einem gesonderten, inländischen Unternehmen auszugehen ist, unterliegen die steuerbaren Leistungen der im Inland gelegenen Betriebsstätten des im Ausland ansässigen Organträgers und der im Inland gelegenen Betriebsstätten seiner im Ausland ansässigen Organgesellschaften grundsätzlich nicht den Vorschriften des § 13b UStG.
Ist aber für den Leistungsempfänger nach den Umständen des Einzelfalls ungewiss, ob der leistende Unternehmer im Zeitpunkt der Leistungserbringung im Inland ansässig ist – z.B. weil die Standortfrage in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht unklar ist oder die Angaben des leistenden Unternehmers zu Zweifeln Anlass geben –, schuldet er die Steuer nur dann nicht, wenn ihm der leistende Unternehmer durch eine Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamts nachweist, dass er kein Unternehmer im Sinne des § 13b Abs. 7 Satz 1 und 2 UStG ist (§ 13b Abs. 7 Satz 5 UStG). Die Bescheinigung hat der leistende Unternehmer bei dem für ihn zuständigen Finanzamt zu beantragen. Soweit erforderlich hat er hierbei in geeigneter Weise darzulegen, dass er im Inland ansässig ist.
Beispiel:
Der in Frankreich ansässige Organträger O hat im Inland die Organgesellschaften T 1 (Jahresumsatz 2 Mio. EUR) und T 2 (Jahresumsatz 1 Mio. EUR) sowie die Betriebsstätte B (Jahresumsatz 2 Mio. EUR). In Belgien hat O noch eine weitere Organgesellschaft T 3. B führt eine sonstige Leistung an T 1 und eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung an den Unternehmer C aus.
Lösung:
Die sonstige Leistung von B an T 1 ist als Innenumsatz nicht steuerbar.
T 1 schuldet grundsätzlich die Umsatzsteuer für die Leistung von B an C nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG, da dies der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland ist. Es liegt damit grundsätzlich kein Fall der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG vor. Da C jedoch Zweifel an der Ansässigkeit der B haben wird, schuldet er nur dann nicht die St...