Leitsatz
Ein Ehegatte muss der gemeinsamen Veranlagung zur Einkommenssteuer bis zum bitteren Ende zustimmen, nämlich auch noch für das Jahr, in dem die Trennung erfolgte; eine zusätzliche steuerliche Belastung darf er/sie hierdurch nicht haben.
Sachverhalt
Im entschiedenen Fall war das Paar knapp acht Jahre verheiratet, bevor es sich im November 2002 trennte. Während der Ehe hatten sich die Eheleute zusammen veranlagen lassen. Beide hatten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, er verdiente mehr als sie, so dass man sich für die Steuerklassen V und III entschied. Insgesamt war die Steuerlast dadurch günstiger für das Ehepaar, auch wenn sie im Verhältnis zu ihm und zu ihrem Einkommen relativ viele Steuern abzuführen hatte. Nach der Trennung beantragte die Ehefrau die getrennte Veranlagung für das Jahr 2002, was dazu führte, dass sie selbst eine Steuererstattung in Höhe von 2.958,72 EUR erhielt und er 3.872,23 EUR nachzahlen musste. Wären sie gemeinsam veranlagt gewesen, hätten sie zusammen 302,97 EUR nachzuzahlen.
Der Ehemann klagte auf Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung für das Jahr 2002, erklärte, dass er den Nachzahlungsbetrag allein übernehmen werde und siegte damit in letzter Instanz. Begründet hat der BGH seine Entscheidung damit, dass – solange die Ehe besteht und nicht gescheitert ist – die Pflicht zur gegenseitigen Fürsorge besteht. Dazu gehört auch, dass die finanziellen Lasten des Ehepartners nach Möglichkeit zu mindern sind, soweit dies ohne eine Verletzung eigener Interessen möglich ist. Daher ist der Ehegatte gegenüber dem anderen auch verpflichtet, in eine gewünschte Zusammenveranlagung einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert wird und ihm/ihr selbst keine zusätzliche steuerliche Belastung erwächst.
Nach der Trennung besteht die Fürsorgepflicht nicht mehr. Der Ehegatte muss nicht mehr die durch eine gemeinsame Veranlagung bestehende höhere Steuerlast tragen, um damit den anderen zu entlasten, wenn er/sie selbst nichts mehr von dem Vorteil hat. Der Nachteil, der der Ehefrau für die Monate November und Dezember 2002 nach der Trennung durch die gemeinsame Veranlagung entsteht, ist daher vom (Noch-)Ehemann auszugleichen, wobei ein gezahlter Trennungsunterhalt mit zu berücksichtigen ist.
Link zur Entscheidung
BGH, Urteil v. 23.5.2007, XII ZR 250/04.