(1) 1Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. 2Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist.

 

(2) Das Stiftungsvermögen ist von anderem Vermögen getrennt zu halten.

 

(3) 1Der Ertrag des Stiftungsvermögens und Zuwendungen dürfen nur entsprechend dem Stiftungszweck verwendet werden. 2Das gleiche gilt im Falle des Abs. 1 Satz 2 für das Stiftungsvermögen.

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